Rz. 221
Im Verhältnis der Partner untereinander ist der in die Wohnung aufgenommene Partner nicht etwa ein jederzeit ausquartierbarer Besucher. Hier sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar:
a) Der Partner ist förmlich Mitmieter geworden
Rz. 222
In diesem Fall hat er ein eigenes, sich aus dem Mietvertrag ergebendes Recht zum Besitz gegenüber dem Vermieter wie auch gegenüber dem Mitmieter. Möchte der Vermieter das Mietverhältnis durch Kündigung beenden, so hat er die Kündigung gegenüber beiden Vertragspartnern auszusprechen. Hat allerdings der Mitmieter die Wohnung im Zeitpunkt der Kündigung bereits verlassen und mit dem Vermieter über die Beendigung des Mietverhältnisses verhandelt, so kann sich der in der Wohnung verbliebene Lebensgefährte nicht darauf berufen, dass die nur ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, weil andererseits der frühere Mitbewohnen gegen ihn einen Anspruch auf Kündigung des Mietverhältnisses gehabt hätte.
Rz. 223
In diesem Fall ist noch zu bedenken, dass beide Lebensgefährten dem Vermieter gegenüber im Hinblick auf die Miete Gesamtschuldner sind, also jeder auf die volle Miete haftet (§ 420 BGB). Eine Trennung der Partner und der Umstand, dass einer von ihnen die Wohnung verlässt, berührt das Mietverhältnis im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter nicht. Es kann dann also passieren, dass ein Partner die Wohnung längst verlassen hat, aber dann, wenn der andere die Miete nicht mehr zahlt oder zahlen kann, noch weiter auf Zahlung der vollen noch offenen Miete herangezogen wird. Er hat dann zwar gemäß § 426 Abs. 2 BGB einen internen Ausgleichsanspruch, doch kann dieser möglicherweise nur schwer durchzusetzen sein.
Rz. 224
Es reicht auch nicht aus, wenn sich der Partner, der die Wohnung verlässt, mit dem Vermieter auf eine Entlassung aus dem Mietverhältnis einigt. Auch eine Verständigung untereinander hat keine rechtlichen Wirkungen gegenüber dem Vermieter. Selbst eine interne Haftungsfreistellung hat wirtschaftlich keinen Wert, wenn der Partner wirtschaftlich nicht die Möglichkeit hat, die Mieten allein zu tragen. Wegen der Einzelheiten vgl. unten Rdn 237 ff.
b) Die Partner haben ein Untermietverhältnis begründet.
Rz. 225
Die Untermiete ist der wichtigste Fall der selbstständigen Gebrauchsüberlassung und beinhaltet einen normalen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB. In diesem Fall wäre der Untermieter mit einem eigenständigen Besitzrecht ausgestattet. Das Mietverhältnis müsste, wollte der Hauptmieter die Räumung der Wohnung durch den Untermieter erreichen, durch eine in den §§ 535 ff BGB vorgesehene Weise beendet werden. Dabei dürfte allerdings die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein wichtiger Grund sein, der die Kündigung des Untermietverhältnisses rechtfertigt.
c) Es fehlt an vertraglichen Absprachen.
Rz. 226
In diesem Fall beruht der Mitbesitz des aufgenommenen Partners auf der jederzeit widerruflichen Gestattung des Mieters. Nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann der Mieter somit die unverzügliche Räumung der Wohnung durch den anderen verlangen. Allerdings steht dem Mieter kein Selbsthilferecht zu. Er ist vielmehr auf die Räumungsklage angewiesen, gegen die dem Nichtmieter wiederum gegebenenfalls Räumungsschutz nach § 721 Abs. 5 ZPO bewilligt werden kann.
d) Einer der Partner ist Alleineigentümer der gemeinsam genutzten Wohnung
Rz. 227
Möchte der Eigentümer einer Immobilie den anderen in seine Wohnung mit aufnehmen und ist die Wohnung in dem Zeitpunkt noch anderweitig vermietet, so begründet dieser Entschluss die Eigenbedarfskündigung im Sinne des § 563 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Denn ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm ist durch jeden ernsthaften und vernünftigen Eigenbedarf begründet, zu dem auch der Wunsch zählt, gemeinsam mit einem Partner nichtehelich in einer Wohnung zusammen leben zu können.
Rz. 228
Wird der Nichteigentümer in die Wohnung aufgenommen, wird ihm häufig auch ein Wohnrecht zum Zweck der Absicherung eingeräumt. Dies stellt in der Regel keine Schenkung, sondern eine lebensgemeinschaftsbezogene Zuwendung dar. Kommt es zur Trennung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfüllt sind.