Rz. 520
Während es unter Rn 396 ff. um die Frage ging, ob und gegebenenfalls wie eine dem Partner oder der Partnerin erbrachte Leistung nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zurück verlangt werden kann, wird im Folgenden zu prüfen sein, wie gemeinsames Vermögen beziehungsweise gemeinsame Schulden zu verteilen sind.
a) Gemeinsames Vermögen
Rz. 521
Hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens ist zu unterscheiden zwischen Miteigentum und gemeinsamem Bankguthaben, hinsichtlich der Schulden sind gemeinsame Schulden im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs ebenso zu behandeln wie jeweils alleinige und auch gegenseitige.
b) Miteigentum
Rz. 522
Miteigentum kann in mannigfaltiger Form begründet worden sein, vom im Miteigentum stehenden Kraftfahrzeug bis zur gemeinsamen Immobilie. Die Art des gemeinsamen Eigentums bestimmt dann auch die Art und Weise der Auseinandersetzung.
Rz. 523
Handelt es sich um bewegliche Sachen, wie das Kraftfahrzeug oder auch erworbene Kunstgegenstände, so steht den Partnern ein Recht gemeinsam zu, weshalb sie eine Gemeinschaft nach Bruchteilen begründet haben (§ 741 BGB). Nach § 749 BGB kann jeder Teilhaber der Gemeinschaft jederzeit deren Aufhebung verlangen, wobei sich die Aufhebung selbst nach §§ 752 ff BGB bestimmt.
Rz. 524
Dabei erfolgt die Auflösung zunächst durch Teilung (§ 752 BGB). Scheidet die Teilung allerdings mangels Teilbarkeit des Vermögensgegenstandes aus, so erfolgt sie durch Verkauf und Teilung des Verkaufserlöses (§ 753 BGB). Können sich die Partner über die Durchführung des Verkaufs nicht einigen, so erfolgt diese nach den Regeln über den Pfandverkauf durch den Gerichtsvollzieher (§§ 753 Abs. 1, 1233, 383 Abs. 3 BGB).
Rz. 525
Eine Teilung in Natur ist nur in den seltensten Fällen möglich. Voraussetzung ist nämlich, dass der gemeinschaftliche Gegenstand in Teile zerlegt werden kann, deren Wertverhältnis den Anteilen der Teilhaber entspricht, ohne dass die Zerlegung eine Wertminderung zur Folge hat. Teilbar ist deshalb Geld. Dasselbe gilt für Wertpapiere. Forderungen sind teilbar, wenn eine Teilabtretung zulässig ist.
Rz. 526
Nicht teilbar sind dagegen Gebäude. Das gilt auch dann, wenn zwei gleichartige Reihenhäuser vorhanden sind, von denen nicht etwa eines an den einen und das andere an den anderen Partner gehen kann. Denn die Teilung setzt als Realakt die Zerlegung des Gegenstandes voraus, nicht die Verteilung einer Vermögensmasse.
Rz. 527
Verfügen die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dagegen über gemeinsames Immobilienvermögen, so erfolgt eine Verteilung, sofern keine Einigung zu erzielen ist, über die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG.
c) Gemeinsames Bankguthaben
Rz. 528
Hinsichtlich vorhandenen Bankguthabens ist danach zu differenzieren, wer Inhaber der Bankkonten ist.
aa) Nur ein Partner ist Kontoinhaber
Rz. 529
Ist nur einer der Partner Inhaber des Bankkontos, so kann er dem jeweils anderen während bestehender Lebensgemeinschaft eine Kontovollmacht erteilt haben. Diese Vollmacht erlischt im Innenverhältnis per se mit der endgültigen Trennung. Da die Vollmacht jedoch ausdrücklich auch durch eine Erklärung gegenüber der Bank abgegeben worden ist, bleibt sie gemäß § 170 BGB nach außen solange wirksam, bis der der Bank das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist. Das hat zur Folge, dass faktisch weiterhin Verfügungen des Nichtkontoinhabers möglich sind.
Rz. 530
Praxistipp:
Dem Mandanten sollte, sofern dieser der Kontoinhaber ist, der Rat gegeben werden, sich möglichst umgehend mit der Bank in Verbindung zu setzen und die erteilte Kontovollmacht auch im Außenverhältnis zum Erlöschen zu bringen.
Rz. 531
Sollte der Nichtkontoinhaber unter Ausnutzung seiner nach wie vor im Außenverhältnis bestehenden Möglichkeiten über das Konto des anderen verfügen, so sind diese Verfügungen intern nicht mehr durch die einmal erteilte Vollmacht gedeckt. Sie stellen damit einen Missbrauch einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnis zur Vermögensverfügung dar und verwirklichen, den Vorsatz unterstellt, den Straftatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB. Dies wiederum kann Grundlage für Schadensersatzansprüche nah § 823 Abs. 2 BGB auslösen.
Rz. 532
Die Berechtigung zur Verfügung über das Kontoguthaben hat in jedem Fall der jeweilige Kontoinhaber. Das gilt unabhängig davon, aus wessen Vermögen die Einzahlungen auf das Konto stammen. Hat der Nichtkontoinhaber die Einzahlung geleistet, so wird angenommen, dass es sich hierbei um dessen Beiträge für die nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei den Einzahlungen um das Gehalt desjenigen Partners handelt, der nicht Inhaber des Kontos ist. In diesen Fällen kommt ein Anspruch auf Rückzahlung gegen den Kontoinhaber somit nicht in Betracht, sogar dann, wenn die Partner im Rahmen der Daseinsvorsorge Rücklagen gebildet haben.
Rz. 533
Anderes gilt nur in Ausnahmefällen. Befindet sich auf dem Konto eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nämlich ein vom Bestand der Gemeinschaft unabhängi...