Rz. 407
Die Schenkung ist definiert in § 516 BGB als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Weitere Voraussetzung für eine Schenkung ist, dass beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Partner müssen sich darüber einig sein, dass der Leistende dem Leistungsempfänger eine frei disponible Bereicherung zukommen lassen will. Die Leistung muss also gerade ohne Rücksicht auf eine eventuelle spätere Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen worden sein.
Rz. 408
Im Fall von Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegt eine Schenkung regelmäßig nicht vor. Das gilt zum einen für Beiträge, die der gemeinsamen Lebensführung dienen. Darunter fallen etwa Konsumgüter. Die Zuwendung derartiger Gegenstände stellt regelmäßig keine Schenkung dar. Denn eine Schenkung setzt voraus, dass sie dem Empfänger ausschließlich allein zugutekommt. Von Konsumgütern profitieren jedoch beide Partner gleichermaßen. Darüber hinaus muss sie über das zur Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erforderliche hinausgehen. Konsumgüter dienen aber gerade der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Durch sie wird der Alltag der Gemeinschaft gesichert.
Rz. 409
Aber auch dann, wenn die Leistung über das zur Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erforderliche hinaus geht, liegt der Rechtsgrund der Zuwendung zumeist nicht in einer Schenkung, sondern einer Zweckvereinbarung, etwa im Sinne einer unbenannten Zuwendung. Bei solchen Zuwendungen nämlich, die der Vermögensbildung des anderen dienen, ist ein Wille zur Unentgeltlichkeit regelmäßig nicht anzunehmen.
Rz. 410
Auch die unbenannte Zuwendung erfolgt allerdings nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht und ist nicht abhängig von einer Gegenleistung. Gleichwohl erfolgt die Übertragung von Vermögen – anders als bei der Schenkung – nicht uneigennützig, also altruistisch. Die Zuwendung, die unter Eheleuten "ehebedingte Zuwendung" und innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft "gemeinschaftsbezogene Zuwendung" genannt wird, erfolgt vielmehr auf Basis eines Vertrages eigener Art, ist also insbesondere nicht rechtsgrundlos. Der Vertrag eigener Art ist dahin ausgerichtet, die Lebens- beziehungsweise Versorgungsgemeinschaft der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auszugestalten. Zugrunde liegt ihm die Zweckbestimmung, dem anderen Partner Eigentum oder Miteigentum an dem übertragenen Vermögensgegenstand, also beispielsweise der gemeinsam genutzten Immobilie einzuräumen. Dahinter steht das Interesse, gemeinsame Vermögensbildung zu betreiben, die Altersversorgung des anderen oder dessen berufliche Existenz zu fördern oder auch Haftungsrisiken zu verlagern.
Rz. 411
Dass die Zuwendung zumeist im Vertrauen auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft erfolgt ist und dass der Partner dies auch so wahrgenommen hat, dürfte auch dann der typischen Erwartung der Beteiligten entsprechen, wenn über diesen Punkt nicht ausdrücklich kommuniziert worden ist. Aus diesem Grund ist eine Schenkung beispielsweise dann nicht angenommen worden, wenn aus den Mitteln des allein ein Einkommen beziehenden Partners ein Hausgrundstück erworben worden ist, beide aber Miteigentümer dieser Immobilie geworden sind.
Rz. 412
Generell ist im Zweifel somit nicht vom Vorhandensein eines Schenkungswillens auszugehen. Derjenige, der sich auf eine Schenkung beruft, hat deshalb die Voraussetzungen für eine Schenkung darzulegen und zu beweisen. Sind sich beide Partner über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig und besteht ausnahmsweise Einigkeit auch darüber, dass die Zuwendung endgültig und unabhängig vom Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein soll, so liegt dann allerdings eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vor.
Rz. 413
Eine Schenkung ist innerhalb einer auf Dauer angelegten und von inneren Bindungen getragenen Partnerschaft nach heute allgemeiner Auffassung auch nicht sittenwidrig, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Aus diesem Grund kann dem Widerruf der Schenkung nicht entgegen gehalten werden, dass sie in Kenntnis der vermeintlichen Sittenwidrigkeit getätigt worden sei, §§ 531 Abs. 2, 817 Satz 2 BGB).
Rz. 414
Fazit:
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Innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegt eine Schenkung nur dann vor, wenn der Schenkende den Beschenkten aus seinem Vermögen bereichert und der Beschenkte hierüber frei verfügen darf, insbesondere kein Zusammenhang mit dem Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht. |
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Hiervon ist ohne nähere Absprache regelmäßig nicht auszugehen dann, wenn die Zuwendung der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dient oder wenn es sich um werthaltigere Zuwendungen handelt. |
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Wer sich auf Schenkung beruft, hat diese zu beweisen. |