Rz. 509

Während des nichtehelichen Zusammenlebens werden auch Dienste für den jeweils anderen geleistet, etwa in Form der Haushaltsführung, der Kindererziehung und –betreuung, als Pflegeleistung oder auch bei Mitarbeit im Unternehmen des anderen. Auch hier gilt, dass dann, wenn ausdrückliche Regelungen hierzu vereinbart worden sind, nichts Besonderes gilt. Insbesondere steht das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Zulässigkeit von Verträgen, etwa Dienstverträgen, der Partner miteinander nicht entgegen.[401]

 

Rz. 510

Der rechtlich unverbindliche Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist bereits verlassen, wenn ein Partner es in vertraglich verbindlicher Form übernimmt, den anderen in Zukunft zu pflegen, etwa als Gegenleistung für die Übertragung eines größeren Vermögensgegenstandes. Pflegeleistungen, die in Erfüllung dieser Vereinbarung erbracht werden, stellen dann eine echte Gegenleistung dar.[402]

 

Rz. 511

Probleme ergeben sich aber häufig dann, wenn ausdrückliche Vereinbarungen fehlen, was zumeist der Fall ist. In der Regel ist in diesen Fällen anzunehmen, dass Dienstleistungen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zum Zweck des Gelderwerbs, sondern wegen der einander zu erbringenden Solidarität altruistisch geleistet werden.

 

Rz. 512

Auch dann, wenn Arbeitsleistungen für einen kleineren Familienbetrieb erbracht werden, spricht dies noch nicht dafür, dass Grundlage ein stillschweigend geschlossener Arbeitsvertrag ist. Gegen die Annahme eines förmlichen Arbeitsvertrages spricht etwa auch die Tatsache, dass der Lohn nicht sogleich, sondern erst nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gefordert wird.[403]

 

Rz. 513

Andererseits kann aber aus den Umständen des Falles möglicherweise auch auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Hat beispielsweise ein Unternehmer jahrelang für seine Partnerin Rentenversicherungsbeiträge bezahlt und ein für sie bestimmtes Gehalt als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht, so hat er zu beweisen, dass mit der Partnerin nur ein Scheinarbeitsverhältnis bestand, aus dem ein Lohnzahlungsanspruch nicht folgt.[404]

 

Rz. 514

Insbesondere für Leistungen, die das tägliche Zusammenleben ermöglichen, kann ein Ausgleich nicht verlangt werden. Dazu rechnen die tägliche Hausarbeit ebenso wie die Betreuung der Kinder des Partners oder die Krankenpflege. Insoweit steht auch das in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Abrechnungsverbot der Verpflichtung eines Ausgleichs nach den Regeln des Dienstvertrages entgegen. Denn es ist anzunehmen, dass der durch die Leistung Begünstigte einen anderen entsprechenden Beitrag für die Gemeinschaft geleistet haben wird.[405]

 

Rz. 515

Anderes gilt allerdings dann, wenn die Dienstleistung im Hinblick darauf erbracht worden ist, dass der durch sie Begünstigte es übernommen hat, einen Ausgleich hierfür durch eine materielle Zukunftssicherung herzustellen. Diese Zukunftssicherung kann beispielsweise in dem Versprechen einer späteren Heirat, einer späteren Beteiligung an einem Unternehmen oder der späteren Erbeinsetzung gesehen werden. Leistet derjenige, dem diese späteren Vergünstigungen in Aussicht gestellt worden sind, in deren Erwartung, so gilt eine Vergütung für den Fall des Fehlschlagens der Erwartung als vereinbart. Es wird hier von einer zweckverfehlten Dienstleistung gesprochen.[406] Nach §§ 611, 612 BGB kann hierfür eine angemessene Vergütung beansprucht werden.

 

Rz. 516

Die spätere Zuwendung braucht in diesem Rahmen nicht sicher versprochen zu sein. Sie darf aber auch nicht Gegenstand einer nur einseitigen Erwartung sein. Letztlich wird die auf zumindest vagen Zusicherungen beruhende Erwartung im Einzelfall nur schwer festzustellen sein, weil derartige Vergütungserwartungen mit dem Wesen der unverbindlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig nur schwer zu vereinbaren sind.[407]

[401] Staudinger/Löhnig, [2007], Anh zu §§ 1297 ff. Rn 123 m.w.N.
[402] OLG Köln FamRZ 1997, 1113.
[404] OLG Bremen FamRZ 1999, 227.
[405] OLG Köln FamRZ 1997, 1113.
[406] BAG Betrieb 1965, 1562.
[407] Haussleiter/Schulz, § 8 Rn 29.

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