Rz. 432
Mit seiner Rechtsprechung zur Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der BGH die bis dahin geltende Dominanz der Innengesellschaft eingeschränkt und zugleich die sonstigen Ausgleichsmechanismen denen zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts angeglichen.
Rz. 433
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche stellt keine BGB – Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB dar. Darüber besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit. Da die Partner durch die Ablehnung einer Eheschließung gerade zum Ausdruck bringen, dass sie ihr Zusammenleben insgesamt nicht einer rechtlichen Ordnung unterwerfen wollen, scheidet die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Bindung in Form einer Innengesellschaft zu Recht aus. Es dürfte auch dem Willen der Partner nicht entsprechen, mit einer Auseinandersetzung nach den §§ 730 ff. BGB einen dem Zugewinnausgleich ähnlichen Vermögensausgleich zu schaffen.
Rz. 434
Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Normen kommt deshalb nur im Einzelfall in Betracht. Verfolgen die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen oder der Beteiligung am Unternehmen des jeweils anderen im Innenverhältnis einen über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck, nämlich den, einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, den sie für die Dauer ihrer Partnerschaft gemeinsam nutzen wollen und der ihnen nach ihrer Vorstellung gemeinsam gehören soll, so werden die Vorschriften über die Auseinandersetzung einer BGB – Gesellschaft entsprechend angewandt.
Rz. 435
Anders als noch bis zum Jahr 2005 reicht für die Annahme einer Innengesellschaft allerdings nicht mehr die Feststellung einer nur konkludent getroffenen Absprache in Bezug auf die Schaffung eines gemeinsamen Wertes. Hierauf konnte nach der früheren Rechtsprechung schon aus der Wesentlichkeit des Beitrages geschlossen werden.
Rz. 436
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus. Eine rein faktische Willensübereinstimmung wird nicht mehr als ausreichend angesehen.
Rz. 437
Auf den schlüssig zustande gekommenen Vertrag kann aber auch aufgrund von Indizien geschlossen werden. Derartige Indizien können in der Planung oder dem Umfang und der Dauer der Zusammenarbeit gesehen werden.
Rz. 438
Im Ausgangsfall des BGH aus dem Jahr 2008 hat er ein Gesellschaftsverhältnis nicht angenommen. Da im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anders als bei der Ehe weder Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen, sei zwar eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regeln erlaubt, doch fehle es hier an der mindestens konkludenten Vereinbarung eines Gesellschaftszwecks der dahin gehe, einen Vermögenswert zu schaffen, der über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus gehe. Durch die Mitübernahme der Finanzierungskosten habe der Partner lediglich zur Verwirklichung des Lebensplanes der Partnerschaft beitragen und keinen darüber hinaus gehenden Wert schaffen wollen, was beispielsweise auch darin deutlich werde, dass er selbst in dem Haus Büroräume habe unterhalten wollen.
Rz. 439
Auch im Fall der Annahme der Anwendung gesellschaftsrechtlicher Normen ist nach wie vor nicht vom Bestehen einer Gesellschaft auszugehen. Es werden lediglich die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zur Auflösung einer im Einzelfall als ungerecht angesehenen Situation angewandt. Der Anspruch bezieht sich also immer nur auf einzelne Gegenstände oder Zuwendungen im Rahmen eines Zwecks, etwa des Betriebs eines Unternehmens. Er führt nicht zu einer Gesamtvermögensauseinandersetzung.
Rz. 440
Beispielsfall:
M und F haben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam mit ihren Kindern zusammen gelebt. Während die F für die Versorgung der Familie gesorgt hat, unter anderem auch dadurch, dass sie unter Verschweigen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft Sozialhilfe für sich und die Kinder bezogen hat, konnte der M sein teilweise sehr hohes Einkommen zur Bildung von Vermögen nutzen.
Korrekt hat das OLG den konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verneint, weil sich eine etwaige gesellschaftsrechtliche Bindung in der Regel auf bestimmte einzelne Vermögensgegenstände oder eine bestimmte, abgrenzbare Gesamtheit von Vermögensgegenständen, wie beispielsweise Immobilien oder ein Unternehmen, beschränkt. Zu einem einheitlichen Gesamtausgleich des gesamten Vermögens kommt es dagegen nicht. Dieser ist dem Zugewinnausgleich vorbehalten. Die schlichte Mehrung des Alleinvermögens eines Partners löst für sich genommen somit keinen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch aus.
Soweit die F zu Unrecht Sozialhilfe erhalten und damit dem M die Möglichkeit der Vermögensbildung gewährt hat, fehlt es obendrein an einem eigenen Beitrag der F zur Vermögensbildung.
Rz. 441
Hinweis:
Gesellschaftsrechtliche Ans...