Rz. 543
Gesamtschulden der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können auf verschiedene Weisen begründet werden. Beide können sich bei der Aufnahme eines Darlehens der Bank gegenüber gesamtschuldnerisch verpflichten, beide können den Mietvertrag über die gemeinsam genutzte Wohnung unterschrieben haben und haften dann gesamtschuldnerisch dem Vermieter gegenüber auf die Wohnungsmiete.
Rz. 544
Anders als Eheleute werden sie jedoch nicht durch sogenannte Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 BGB Gesamtschuldner. Denn Eheleute sind zwar befugt, den anderen Ehegatten bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit zu verpflichten, so dass beide dem Vertragspartner gegenüber als Gesamtschuldner haften. Die Möglichkeit der Mitverpflichtung des anderen Ehegatten über § 1357 BGB besteht jedoch nur innerhalb der Ehe, während die Norm auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht anwendbar ist.
Rz. 545
Für Gesamtschulden haften beide Partner nach § 421 BGB im Außenverhältnis, also dem Gläubiger gegenüber, auf die volle Schuld. Der Gläubiger kann die Leistung zwar nur einmal fordern, dies jedoch nach seinem Belieben von jedem der Schuldner.
Rz. 546
Im Innenverhältnis haften beide Partner nach § 426 Abs. 2 BGB je zur Hälfte, solange nichts anderes zwischen ihnen bestimmt ist. Dabei kann die abweichende Vereinbarung ausdrücklich oder auch konkludent getroffen worden sein, sich aber auch aus den Umständen des Einzelfalls oder der Natur der Sache ergeben.
Rz. 547
Hat in der Zeit des Zusammenlebens in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner mehr auf die Gesamtschulden geleistet als der andere, hat er also beispielsweise die gemeinsamen Darlehen allein bedient oder die Miete für die gemeinsam angemietete Wohnung allein bezahlt, so besteht ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen nicht. Denn für die Zeit des Zusammenlebens folgt aus dem die nichteheliche Lebensgemeinschaft beherrschenden Grundsatz, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen im Interesse des Zusammenlebens begründet worden sind und je nach Leistungsfähigkeit oder nach Vereinbarung von dem einen oder anderen Teil getilgt werden, ohne dass hierfür ein Ausgleich geschuldet ist. Denn die Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 BGB als Regelfall vorsieht, wird den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht. Hier erbringt jeder die Leistung, zu der er gerade in der Lage ist.
Rz. 548
Daraus folgt, dass auch nach der Trennung für zuvor geleistete Tilgungsbeiträge ein Ausgleich nicht beansprucht werden kann. Das gilt für solche Leistungen, die nicht über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht. Haben also die Lebensgefährten gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt finanzieren zu können und ist dieses Darlehen von nur einem von ihnen bedient worden, so besteht ein Ausgleichsanspruch nicht.
Rz. 549
Dasselbe gilt aber auch für solche Leistungen, die darüber hinausgehen, also etwa für das Bedienen eines Darlehens, durch das beispielsweise eine gemeinsame Immobilie finanziert worden ist. Insoweit gilt dasselbe wie zwischen Eheleuten. Das Gesamtschuldverhältnis ist durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Partner im Hinblick auf diese Gesamtschuld etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben.
Rz. 550
Nach der Trennung können Zahlungen für die Gemeinschaft nicht mehr erbracht werden. Mit der Endgültigkeit der Trennung endet deshalb die Überlagerung des Gesamtschuldverhältnisses, weshalb für die nach der Trennung fällig werdenden Raten nach § 426 BGB eine den jeweiligen Umständen entsprechende Beteiligung an den Zahlungsverpflichtungen verlangt werden kann. Dabei setzt die Ausgleichspflicht ohne eine besondere Geltendmachung mit der Trennung ein. Um die Beteiligung des anderen Partners an den Gesamtschulden zu bewirken bedarf es deshalb keiner besonderen Aufforderung oder Mitteilung.
Rz. 551
Maßgeblich für das Aufleben der Ausgleichsforderung ist allerdings nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung, sondern der der Entstehung der Forderung. Ist die Gesamtschuld, wie etwa eine Mietschuld, bereits während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden, wird sie aber erst nach der Trennung von einem der Partner allein bezahlt, so besteht ein Ausgleichsanspruch nicht. Denn dieser entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld und damit schon während der Dauer des Zusammenlebens. Dem Umstand, dass allein die Zahlung später erfolgt ist, kommt keine besondere Bedeutung zu.
Rz. 552
Beispielsfall:
M und F lebten von Juni 1993 bis Juli 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen mit einem gemeinsamen Kind. Für etwa ein Jahr lebten sie in einer gemeinsam angemieteten Wohnung, wobei die Mietzinszahlungen nicht regelmäßig erfolgten, so dass für die Monate von September 2000 bis April 2001 ein Mietrücksta...