Rz. 529
Ist nur einer der Partner Inhaber des Bankkontos, so kann er dem jeweils anderen während bestehender Lebensgemeinschaft eine Kontovollmacht erteilt haben. Diese Vollmacht erlischt im Innenverhältnis per se mit der endgültigen Trennung. Da die Vollmacht jedoch ausdrücklich auch durch eine Erklärung gegenüber der Bank abgegeben worden ist, bleibt sie gemäß § 170 BGB nach außen solange wirksam, bis der der Bank das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist. Das hat zur Folge, dass faktisch weiterhin Verfügungen des Nichtkontoinhabers möglich sind.
Rz. 530
Praxistipp:
Dem Mandanten sollte, sofern dieser der Kontoinhaber ist, der Rat gegeben werden, sich möglichst umgehend mit der Bank in Verbindung zu setzen und die erteilte Kontovollmacht auch im Außenverhältnis zum Erlöschen zu bringen.
Rz. 531
Sollte der Nichtkontoinhaber unter Ausnutzung seiner nach wie vor im Außenverhältnis bestehenden Möglichkeiten über das Konto des anderen verfügen, so sind diese Verfügungen intern nicht mehr durch die einmal erteilte Vollmacht gedeckt. Sie stellen damit einen Missbrauch einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnis zur Vermögensverfügung dar und verwirklichen, den Vorsatz unterstellt, den Straftatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB. Dies wiederum kann Grundlage für Schadensersatzansprüche nah § 823 Abs. 2 BGB auslösen.
Rz. 532
Die Berechtigung zur Verfügung über das Kontoguthaben hat in jedem Fall der jeweilige Kontoinhaber. Das gilt unabhängig davon, aus wessen Vermögen die Einzahlungen auf das Konto stammen. Hat der Nichtkontoinhaber die Einzahlung geleistet, so wird angenommen, dass es sich hierbei um dessen Beiträge für die nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei den Einzahlungen um das Gehalt desjenigen Partners handelt, der nicht Inhaber des Kontos ist. In diesen Fällen kommt ein Anspruch auf Rückzahlung gegen den Kontoinhaber somit nicht in Betracht, sogar dann, wenn die Partner im Rahmen der Daseinsvorsorge Rücklagen gebildet haben.
Rz. 533
Anderes gilt nur in Ausnahmefällen. Befindet sich auf dem Konto eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nämlich ein vom Bestand der Gemeinschaft unabhängiges größeres Vermögen, das dazu bestimmt war, die gemeinsame Altersvorsorge darzustellen, so kann an Ausgleichsansprüche nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen gedacht werden. Gegebenenfalls kann im Einzelfall auch angenommen werden, dass der Kontoinhaber das Vermögen des anderen treuhänderisch verwaltet. In dem Fall beständen Herausgabeansprüche nach § 670 BGB.
Rz. 534
Beispielsfall:
Die Klägerin K war bis zu seinem Tod mit dem Partner P in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verbunden. Dieser war allein Inhaber eines Kontos bei der B – Bank, das am Todestag ein Guthaben in Höhe von gerundet 85.000 EUR aufwies. Zu seinen Erben hat der P seine zwei Kinder eingesetzt.
Die K beansprucht von den Erben die Hälfte des Kontoguthabens mit der Begründung, der Verstorbene habe vor seinem Tod erklärt, er wolle den Anspruch der K anerkennen und ihr die Hälfte des Guthabens auszahlen.
Rz. 535
Unabhängig davon, dass die Entscheidung noch einige weitere Probleme aufwirft, befasst sich das OLG Schleswig mit der Frage, ob das Kontoguthaben beiden Partnern zu gleichen Teilen zusteht, obwohl allein der P Inhaber des Kontos war. Es führt dazu aus, dass Eheleute konkludent eine hälftige Bruchteilsberechtigung des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können. Für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könne nichts anderes gelten. Eine derartige konkludente Vereinbarung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung der Partner feststellen lasse. Die Rechtsprechung bejahe eine solche Zweckverfolgung jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen. Diesen gemeinsamen Zweck hat das OLG in der geplanten Verwendung des Guthabens für die im gemeinsamen Eigentum je zur Hälfte stehende Wohnung gesehen.
Rz. 536
Angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Kontoauseinandersetzung möglichen Probleme sollten die Partner, solange es noch möglich ist, eine möglichst konkrete Regelung einer späteren Aufteilung des Kontoguthabens treffen. Diese könnte etwa folgendermaßen formuliert werden:
Muster 1.5: Vereinbarung über die Aufteilung des Kontoguthabens
Muster 1.5: Vereinbarung über die Aufteilung des Kontoguthabens
(1) _________________________ (genaue Bezeichnung der Person) ist alleiniger Inhaber des Kontos mit der IBAN _________________________. Auf dieses Konto sind die regelmäßigen Einkünfte von uns beiden geflossen und wir haben gemeinsam von diesem Konto gewirtschaftet.
(2) Für den Fall der Beendigung unserer Lebensgemeinschaft und Trennung vereinbaren wir, dass das auf dem Konto vorhandene Guthaben jeweils zur Hälfte (oder ein anderer Maßstab, etwa das Verhältnis der Einkünfte zueinander) aufg...