Rz. 182
Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch die enge und persönliche Verbundenheit der Partner zueinander geprägt ist, ist allgemein anerkannt, dass die Partner einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Näher begründet wird dies mit der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung über eine Haftungsbegrenzung im Rahmen des § 277 BGB oder mit dem allgemeinen, aus §§ 1664, 1359, 708 BGB abgeleiteten Rechtsgedanken, demzufolge im Bereich enger persönlicher Verbundenheit mit Nachlässigkeiten und Fehlern des anderen zu rechnen ist.
Rz. 183
Bei Gegenständen, die im Alleineigentum eines Partners stehen und im gemeinsamen Haushalt genutzt und dabei zerstört oder beschädigt werden, kann darüber hinaus ein Leihverhältnis betreffend diese Gegenstände angenommen werden. In dessen Rahmen ist die Haftung schon nach § 599 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Rz. 184
Nutzt also beispielsweise der Partner M während eines Ausfluges mit Freunden Geschirr, das im Alleineigentum der Partnerin F steht und wird dieses beim Abwasch infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt oder zerstört, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch der F gegen den M.
Rz. 185
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten jedoch im Fall der Teilnahme am Straßenverkehr, weil hier für individuelle Fehler und Nachlässigkeiten kein Raum ist. Im Straßenverkehr darf sich niemand auf die eigenübliche Sorgfalt berufen. Bei Schäden, die aufgrund eines Fehlers bei der Benutzung des Fahrzeugs des Partners oder der Partnerin angerichtet werden, haftet der handelnde Partner somit für jede Form der Fahrlässigkeit. Er steht dabei auch schlechter als der Ehegatte, der sich in gleicher Weise verhält. Anders als innerhalb der Ehe ist der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nämlich nicht wegen der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft daran gehindert, seinen Schadensersatzanspruch während des Zusammenlebens durchzusetzen. Während also ein Ehegatte dann, wenn er als Folge eines durch den Ehepartner verschuldeten Unfalls verletzt wird, von diesem kein Schmerzensgeld fordern kann, steht einer solchen Forderung dem durch den nichtehelichen Partner verletzten Unfallopfer nicht entgegen.
Rz. 186
Diese Auffassung ist nicht unumstritten, weil andererseits im Einzelfall auch eine stillschweigende Vereinbarung über einen Haftungsausschluss für eine Gefälligkeitsfahrt angenommen worden ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung eines gesondert gelagerten Sachverhalts. Die Fahrerin des Pkw, die mit dem Halter in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebte, hatte nämlich erst seit drei Monaten ihre Fahrerlaubnis und überdies stand die Fahrt im besonderen Interesse des Halters, der sich nach einer Betriebsfeier und Alkoholgenuss nach Hause bringen lassen wollte.
Rz. 187
Soweit das generell darauf verwiesen wird, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Charakter der Gemeinschaft widersprechen würde, ist darauf zu verweisen, dass auch unter Eheleuten die Geltung des § 1359 BGB für Schäden im Straßenverkehr ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann aber insoweit nichts anderes gelten. Hinzu kommt, dass Schäden im Straßenverkehr zumeist versichert sind. Verneint man Ansprüche der Partner untereinander, schließt man auch Ansprüche des Geschädigten gegen deren Versicherungen aus.
Rz. 188
Stehen sich die Partner allerdings wie Dritte gegenüber, sind sie also über das normale Zusammenleben hinaus durch ein Rechtsverhältnis miteinander verbunden, so greift die Haftungsbegrenzung naturgemäß nicht. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Rz. 189
Beispielsfälle:
Die Partnerin arbeitet in der Arztpraxis ihres Partners als Helferin mit. Der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist als Bürovorsteher in der Anwaltskanzlei seiner Partnerin tätig. In beiden Fällen kann sich der schädigende Partner nicht darauf berufen, dass er nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hafte.
Rz. 190
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet schließlich keinen Deliktsschutz oder gar einen Rechtfertigungsgrund für begangene unerlaubte Handlungen. So abwegig dies klingen mag, ist dies für den Fall von Körperverletzungen sogar ausdrücklich entschieden worden. Aber auch im Übrigen können im Fall der Verletzung eines durch § 823 BGB geschützten Rechtsguts – von der genannten Haftungsbegrenzung abgesehen – Schadensersatzansprüche uneingeschränkt geltend gemacht werden.
Rz. 191
Das Bestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann unter Umständen als konkludente Einwilligung in Handlungen angesehen werden, die Dritten gegenüber rechtswidrig wären. Das gilt insbesondere für solche Handlungen, die objektiv eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wären. Nach der Beendigung der Partnerschaft ist dann ab...