Rz. 415
Stellt die Vermögenszuwendung eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar, so kann diese unter den Voraussetzungen des § 530 BGB widerrufen werden. Die Voraussetzungen für den Schenkungswiderruf liegen vor, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers des groben Undanks schuldig gemacht hat. Die Annahme groben Undanks setzt ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus.
Rz. 416
Allein die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und die Zuwendung an einen neuen Partner oder eine neue Partnerin begründen als solche den Widerruf der Schenkung nicht. Denn diese Möglichkeit haben sich die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch das Eingehen einer rechtlich unverbindlichen Beziehung gerade bewusst vorbehalten. Es müssen somit weitere Umstände, also echte Verfehlungen des Beschenkten, hinzutreten. Derartige besondere Umstände können in Bedrohungen oder körperlichen Misshandlungen, aber auch in grundlosen Strafanzeigen, im grundlosen Anschwärzen gegenüber dem Arbeitgeber des Partners oder in schwerwiegenden Beleidigungen zu sehen sein.
Rz. 417
Unter Umständen kann sogar eine begründete Strafanzeige den Vorwurf des groben Undanks begründen, da der Beschenkte im Rahmen der aus § 242 BGB folgenden Leistungstreuepflicht und innerhalb des Schenkungsverhältnisses dem Schenkenden Dankbarkeit schuldet.
Rz. 418
Diese Verpflichtung schränkt das jedem Staatsbürger grundsätzlich zustehende Recht zur Strafanzeige allerdings erheblich ein. Eine bloßstellende Mitteilung an den Arbeitgeber oder eine möglicherweise noch auf zweifelhafte Verdachtsmomente gestützte Strafanzeige lässt die geschuldete Dankbarkeit aber zumindest dann vermissen, wenn der Beschenkte damit nur allgemeine staatsbürgerliche Rechte wahrnimmt, die seine eigenen Belange nicht berühren.
Rz. 419
In der älteren Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf auch in Fällen angenommen worden, in denen der Beschenkte noch wertvolle Geschenke entgegen genommen hat, als er innerlich bereits entschlossen war, sich von seinem Partner zu trennen, oder in denen der Beschenkte zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits heimlich eine neue Beziehung begründet hatte, die er auch fortzusetzen gedachte.