Die Beteiligten M und F lebten von 1995 an in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Dezember 1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ende 1996 erwarb die F eine Immobilie zu ihrem Alleineigentum. An der Immobilie mussten erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. Außerdem wurde ein Anbau errichtet. An den erforderlichen Arbeiten wirkte der M mit. 1998 zogen die Partner in das Haus ein. Bis Oktober 2000 floss das regelmäßige Gehalt des M auf das Konto der F, die von hier monatliche Kreditraten für die Immobilie in Höhe von 340 EUR bediente. Ab November 2000 hatte der M ein eigenes Konto, von dem er bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 409 EUR auf das Konto der F überwies. Anfang 2005 kam es zur Trennung der Beteiligten.
Der M hat Rückzahlung von gut 65.000 EUR beansprucht und dazu vorgetragen, das Haus sei als Familienheim genutzt worden. Da es eine für ihn ungünstige Schufaeintragung gegeben habe, sei die F Alleineigentümerin geworden und habe aus formalen Gründen auch das Darlehen allein aufgenommen. Neben der Rückzahlung der Darlehensraten hat er weiter Zahlungen deshalb beansprucht, weil der Wert der Immobilie durch seinen Arbeitseinsatz erheblich gesteigert worden sei.
Lösung:
1. Der BGH verneint zunächst das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages. Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Normen könne in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt hätten, mit dem Erwerb oder dem Umbau der Immobilie einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Wenn die Partner allerdings einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, beständen grundsätzliche Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Unabhängig davon habe der M bewusst die formal-dingliche Alleinberechtigung der F akzeptiert, da wegen seiner Schufa – Eintragung auch die Finanzierung über ein von ihr allein aufgenommenes Darlehen erfolgen sollte.
2. Sodann hat der BGH Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft und auch diese verneint. Ein solcher Anspruch komme in Betracht, wenn gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen habe, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Ein Rückabwicklungsanspruch komme aber insoweit nicht in Betracht, als es um Zuwendungen gehe, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden seien.
3. Als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen kämen vorliegend die Leistung der monatlichen Kreditraten sowie die Bezahlung von Baumaterial in Betracht.
4. Wegen der Finanzierungsleistungen über gut 13.000 EUR sei zu berücksichtigen, dass die Partner es einmal für richtig gehalten hätten, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff sei grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zumutbar sei. Hier könne auf den Maßstab der Unbilligkeit abgestellt werden, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gelte, die im Güterstand der Gütertrennung leben.
5. Danach hat der BGH einen Ausgleichsanspruch wegen dieser Leistungen abgelehnt, weil die Höhe der monatlichen Darlehensraten die für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete nicht deutlich überstiegen hätte. In dieser Größenordnung sind Wohnkosten aber dem Aufwand zuzurechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und der von einem Ausgleich auszunehmen ist.
6. Dem stehe nicht entgegen, dass mit der Zahlung der Kreditraten ein Vermögenszuwachs bei der F eingetreten sei. Der Tilgungsanteil sei erfahrungsgemäß gering, so dass nicht von einem erheblichen Vermögenszuwachs auszugehen sei.
7. Dasselbe gelte für die Darlehensraten, die vor dem Einzug in die Immobilie geleistet worden seien. Auch insoweit sei der in den Kreditraten enthaltene Tilgungsanteil erfahrungsgemäß gering, so dass das Vermögen der F nur in einem Umfang vermehrt worden sei, dem keine erhebliche Bedeutung zukomme.
8. Soweit die Bezahlung von Baumaterialien verlangt worden ist, sei die Situation mit derjenigen zu vergleichen, sie bei einem Zusammenleben in gemieteten Räumen gegeben sei. Auch dann wären im Lauf der Jahre Aufwendungen für Renovierungsarbeiten angefallen, die in ihrer Gesamtbelastung mit den Kosten für das Baumaterial vergleichbar seien.
9. Hinsichtlich der Arbeitsleistungen handele es sich nicht um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, weil es bei Arbeitsleistungen nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl könnten Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellten wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.
Wenn die Arbeitsleistung...