aa) Ansprüche bei Tötung des Partners
Rz. 195
Die §§ 844 und 845 BGB räumen im Falle einer Schädigung durch eine unerlaubte Handlung unter engen Voraussetzungen auch nur mittelbar Geschädigten eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger ein.
Rz. 196
Nach § 844 Abs. 1 BGB kann im Falle der Tötung einer Person der Ersatzpflichtige verpflichtet sein, die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese zu tragen hat. Die Kosten der Beerdigung ist aber nur der verpflichtet zu tragen, der entweder Erbe des Getöteten ist (§ 1968 BGB), oder subsidiär derjenige, der dem Getöteten zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre (§§ 1615 Abs. 2, 1615m, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB). Da der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gesetzlicher Erbe ist und über den Fall des § 1615l BGB hinaus auch nicht von Gesetzes wegen zum Unterhalt verpflichtet ist, ist er auch nicht verpflichtet, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, weshalb er auch nicht gemäß § 844 Abs. 1 BGB Ersatz dieser Kosten vom Unfallverursacher beanspruchen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Partner testamentarisch als Erbe eingesetzt worden ist.
Rz. 197
In Absatz 2 gibt die Norm einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts. Die Norm knüpft jedoch ausdrücklich an eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung an. Nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Hinterbliebene tatsächlich einen Versorger verloren hat. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet, zumal es sich um eine Ausnahmevorschrift im System der unerlaubten Handlung handelt, aus.
Rz. 198
Auch § 845 BGB, der Ansprüche wegen entgangener Dienste gibt, setzt einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch voraus, so dass auch hieraus für die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Ansprüche abgeleitet werden können.
bb) Ansprüche bei Verletzung des Partners
Rz. 199
Nach § 843 BGB kann ein durch eine unerlaubte Handlung Verletzter dann, wenn seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder vermindert ist, Schadensersatz beanspruchen, wenn seine oder ihre Erwerbsfähigkeit als Folge der Verletzung aufgehoben oder gemindert ist. Ersatz ist dann zu leisten, wenn eine Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten eintritt. Nach § 842 BGB ist daneben Ersatz zu leisten, wenn der oder die Verletzte als Folge der unerlaubten Handlung Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen erleidet.
Rz. 200
Beispielsfall:
Die Klägerin war bis zur Eheschließung als Hausgehilfin tätig. Anschließend hat sie den ehelichen Haushalt geführt, ohne berufstätig zu sein. Nachdem sie einen schweren Unfallschaden erlitten hat, ist sie bei der Führung des Haushalts so stark beeinträchtigt, dass sie nur noch Küchenarbeiten im Sitzen erledigen kann. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Unfallschädigers zur Leistung von Schadensersatz wegen der eingeschränkten Möglichkeit der Haushaltsführung.
Rz. 201
Dieser Beispielsfall ist einer Entscheidung des BGH vom 25.9.1973 nachempfunden. In dieser Entscheidung differenziert der BGH zwischen der eingeschränkten Möglichkeit des Geschädigten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, die den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB zugeordnet wird, einerseits und der eingeschränkten Möglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten andererseits. Diese wird als Erwerbsschaden i.S.d. § 842 BGB behandelt.
Rz. 202
Nach auch heute noch herrschender Meinung stellt die Haushaltsführung die Erfüllung einer Unterhaltspflicht dar, auf die innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch besteht. Aus diesem Grund wird ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens abgelehnt. Abweichend hiervon hat das Landgericht Offenburg in einer Entscheidung vom 30.10.2014 entschieden, dass die Beeinträchtigung der Haushaltsführung durch einen Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dann zu einem ersatzfähigen Erwerbsschaden führt, wenn die Partner dauerhaft unter einem Dach leben und die Haushaltsführung untereinander aufgeteilt haben, wobei ein gemeinsames Kind ein Indiz für die Stabilität und Dauerhaftigkeit der Partnerschaft darstellt.
Rz. 203
Sowohl § 844 als auch § 845 BGB setzen nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine gesetzliche Unterhaltspflicht des verletzten oder getöteten Partners voraus, die im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht besteht, weshalb der Partner in keinem Fall Ersatz für sich beanspruchen kann. Der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nach § 842 BGB setzt dagegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht gerade nicht voraus. Auch die genommene Fähigkeit, den Haushalt führen zu können, stellt einen wirtschaftlichen Wert dar, so dass der Argumentation des LG Offenburg durchaus gefolgt werden könnte.
Rz. 204
Praxistipp:
Nach der herrschenden Rechtsprechung bestehen im Fall der Verletzung des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.