Rz. 300
Im Privatversicherungsrecht sind verschiedene Probleme voneinander abzugrenzen. Zum einen ist zu fragen, ob Ansprüche der Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften untereinander durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Sodann gilt es zu prüfen, ob die durch einen der Partner verursachten Schäden durch die Haftpflichtversicherung des anderen gedeckt sind. Schließlich ist zu fragen, ob das so genannte Familienprivileg in der Haftpflichtversicherung auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt.
Rz. 301
Davor steht noch die Frage, ob der Versicherungsnehmer der Versicherung gegenüber für das Verhalten eines Dritten einzustehen hat (Repräsentantenhaftung).
Rz. 302
Beispielsfall:
M ist Eigentümer einer bei der V – Versicherung bestehenden Hausratsversicherung. Als er am Tage an seiner Arbeitsstelle ist, lässt seine Lebensgefährtin F die Tür zur Wohnung unverschlossen, als sie zum Einkauf geht. Dieb D nutzt diese Gelegenheit, um in die Wohnung einzudringen und M zu bestehlen.
Rz. 303
Das Verhalten der F stellt sich als grob fahrlässig dar und führt zu einem Haftungsausschluss, wenn sich der M das Verhalten der F zurechnen lassen muss. Das wäre dann der Fall, wenn diese Repräsentantin des Versicherungsnehmers M wäre. Als solchen bezeichnet man denjenigen, der in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Dazu ist grundsätzlich erforderlich, dass sich der Versicherungsnehmer selbst der Verfügungsbefugnis oder Verantwortlichkeit für die versicherte Sache vollständig begeben hat. Ebenso wie der Ehegatte ist der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft danach Repräsentant, wenn ihm dauernd oder vorübergehend die Obhut oder wenigstens die Mitobhut über den versicherten Gegenstand übertragen worden ist.
I. Haftpflichtversicherung und Ansprüche der Partner gegeneinander
Rz. 304
Ansprüche aus Schäden, die der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung einem Angehörigen zufügt, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, sind nach Nr. 7.5 (1) der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) ausgeschlossen. Angehörige im Sinne dieser Regelung sind die Ehegatten ebenso wie die Lebenspartner des Schädigers. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass der Versicherungsnehmer und der Geschädigte wegen der bestehenden persönlichen Beziehungen zueinander zum Nachteil der Versicherung zusammenwirken könnten. Deshalb ist der Kreis der Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift weit gefasst. Andererseits ist die Aufzählung der Angehörigen abschließend. Da aber die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den entsprechenden Bedingungen nicht genannt sind, sind sie nicht als Angehörige im Sinne der Norm anzusehen, weshalb der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Partners Ersatz beanspruchen kann, wenn dieser ihm einen Schaden zufügt.
II. Einbeziehung der Partner in die Haftpflichtversicherung
Rz. 305
Gemäß Nr. 2.1 (1) der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR) sind Angehörige des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, in die Privathaftpflichtversicherung mit einbezogen. Aus dem oben genannten Grund gelten die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften aber nicht als Angehörige im Sinne auch dieser Norm, so dass die Einbeziehung für sie nicht gilt. Wollen auch sie den entsprechenden Versicherungsschutz beanspruchen können, so müssen sie entweder eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen, oder sich ausdrücklich in die bestehende Versicherung des Partners aufnehmen lassen. Das führt dann allerdings dazu, dass Ansprüche der Partner untereinander nicht mehr versichert sind.
Rz. 306
Anderes gilt unter Umständen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. § 10 Abs. 2 Allgemeine Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB) stellt aber nicht auf die Angehörigeneigenschaft, sondern nur darauf ab, ob jemand Fahrer oder Beifahrer ist. Nach § 11 Nr. 2 AKB kann der Halter des Fahrzeugs, dessen Partner den Wagen gefahren hat, aber ebenso wie ein Ehegatte Ersatz nur für persönliche Ansprüche verlangen, nicht auch für Sach- und Vermögensschäden.
III. Rechtsschutzversicherung
Rz. 307
Nach § 3 Abs. 4 lit. B der Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB-RU 2007) tritt die Rechtsschutzversicherung nicht ein, wenn ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den jeweils anderen prozessiert. Nach dem Wortlaut der Regelung greift die Ausschlussklausel dann, wenn der Rechtsstreit "… in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft …"“ steht. Die Angelegenheiten zwischen nichtehelichen Lebenspartnern bzw. zwischen ehemaligen Lebenspartnern gelten allgemein als besonders streitanfällig, woraus diese Klausel ihre Rechtfertigung ableitet. Deshalb muss der Rechtskonflikt seine Ursache in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben. Rechtsgeschäfte zwischen ihnen, wie sie typischerweise auch mit Dritten...