Rz. 35

Angesichts der steigenden Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften stellt sich die Frage, ob die Beziehungen der Partner zueinander und zu Dritten gesetzlich geregelt werden müssen. In den 90-er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde dazu die Meinung vertreten, die durch die zunehmende Verbreitung und Akzeptanz nichtehelichen Zusammenlebens anstehenden Probleme könnten allein durch Richterrecht und einzelne gesetzliche Regelungen nicht mehr zufriedenstellend gelöst werden. Es bedürfe deshalb einer umfassenden Kodifikation.[31] Dem entsprechend hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in der 13. Legislaturperiode den Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften" vorgelegt.[32]

 

Rz. 36

In einigen Ländern gibt es inzwischen auch entsprechende umfassende gesetzliche Regelungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das gilt etwa für Schweden, Australien, Neuseeland und Kanada.[33]

 

Rz. 37

Eine derartige Regelung ist jedoch abzulehnen. Sie würde der Absicht der Partner zuwiderlaufen, ihre Beziehungen zueinander individuell auszugestalten und allenfalls vertraglich zu regeln. Sie möchten gerade nicht in ein wie auch immer gestaltetes Rechtsinstitut gedrängt werden. Deshalb sei die These gewagt, dass sich im Fall der Verrechtlichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft neue Formen des Zusammenlebens neben der Ehe und der verrechtlichten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bilden würden.

 

Rz. 38

Dazu kommt das weitere Problem der Feststellung, wann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Welche Dauer und welche tatsächliche Ausgestaltung der Partnerschaft muss feststellbar sein, um die Voraussetzungen für das Bestehen einer institutionalisierten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu erfüllen?

[31] Schumacher, FamRZ 1994, 857, 863.
[32] BT-Drucks 13/7228.
[33] Staudinger/Löhnig, Anh zu §§ 1297 ff. Rn 20.

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