Rz. 307

Nach § 3 Abs. 4 lit. B der Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB-RU 2007) tritt die Rechtsschutzversicherung nicht ein, wenn ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den jeweils anderen prozessiert. Nach dem Wortlaut der Regelung greift die Ausschlussklausel dann, wenn der Rechtsstreit "… in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft …"“ steht. Die Angelegenheiten zwischen nichtehelichen Lebenspartnern bzw. zwischen ehemaligen Lebenspartnern gelten allgemein als besonders streitanfällig, woraus diese Klausel ihre Rechtfertigung ableitet. Deshalb muss der Rechtskonflikt seine Ursache in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben. Rechtsgeschäfte zwischen ihnen, wie sie typischerweise auch mit Dritten abgeschlossen werden können, wie im konkret entschiedenen Fall ein Darlehen, können deshalb nicht vollständig aus dem Deckungsschutz herausgenommen werden, ohne dass der Versicherungsschutz weiter verkürzt würde, als es der erkennbare Zweck der Klausel gebietet.[233]

[233] OLG München VersR 2016, 439.

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