Rz. 396
Es gibt innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen allgemeinen Vermögensausgleich. Insbesondere sind die Regeln über den Zugewinnausgleich weder direkt noch auch nur analog anwendbar. Denn die Rechtsordnung gesteht in Übereinstimmung mit Art 6 Abs. 1 GG nur den Partnern einer rechtsgültigen Ehe im Fall deren Beendigung Rechte am Vermögen des anderen mit entsprechenden Ausgleichsansprüchen zu. Sie sieht in den Regeln über den Zugewinnausgleich die natürliche Konsequenz der von den Eheleuten mit der Eheschließung eingegangenen personen- und vermögensrechtlichen Bindungen, die bei der jederzeit aufhebbaren nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlen.
Rz. 397
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt sich als Verbindung zweier Menschen dar, die durch die zueinander bestehenden persönlichen Beziehungen geprägt ist. Die jederzeitige Aufhebbarkeit begründet das Merkmal der Unverbindlichkeit. Die Gemeinschaft wird durch die persönlichen Beziehungen der Partner zueinander geprägt, während rechtliche Beziehungen und rechtlich verbindliche Geschäfte in der Regel nicht gewollt sind und die Ausnahme darstellen. Deshalb besteht zwischen den Partnern nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft. Die persönlichen Beziehungen stehen derart im Vordergrund, dass sie das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner zueinander bestimmen. Haben deshalb die Partner nichts anderes vereinbart, werden dementsprechend weder persönliche noch wirtschaftliche Leistungen gegeneinander aufgerechnet. Sie werden während des Zusammenlebens allein aus Gründen der Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht von demjenigen erbracht, der dazu gerade in der Lage ist. Ebenso wie auch der Ehe ist der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung fremd, dass Leistungen die Verpflichtung zu Gegenleistungen, Wertersatz oder Entschädigung auslösen.
Aus diesem Grunde besteht zwischen den Partnern für während des Zusammenlebens erbrachte Leistungen ein grundsätzliches Verrechnungsverbot.
Rz. 398
Ausgleichsansprüche nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen deshalb nur im Einzelfall in Betracht. Dies führt allerdings zu einer nicht unerheblichen Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Partners, die noch dadurch verschärft wird, dass auch Ansprüche auf Unterhalt oder eine Beteiligung an der Altersversorgung nicht gegeben sind.
Rz. 399
Im Jahre 2008 hat der BGH die einen Ausgleichsanspruch eines Partners wegen während des Zusammenlebens erbrachter Leistungen begründenden Umstände geordnet und erheblich ausgeweitet Er hat damit eine Angleichung an die Verhältnisse geschaffen, wie sie Ehegatten bei Beendigung ihrer Ehe vorfinden, die in Gütertrennung gelebt haben. Ansprüche können sich im Einzelfall ergeben nach gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, wegen Zweckverfehlung nach Bereicherungsrecht oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Rz. 400
Wegen des nach wie vor bestehenden Ausnahmecharakters aller Ausgleichsansprüche kann wegen der Leistungen oder Zuwendungen, die ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen während des Zusammenlebens hat zukommen lassen, wegen des oben dargestellten Verrechnungsverbots aber auch jetzt nur in Ausnahmefällen ein Ausgleich beansprucht werden.
Rz. 401
Der grundlegenden Entscheidung vom 9.7.2009 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Jahre 1990 hatten die beteiligten Partner sich kennengelernt und nachfolgend eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet. Dabei haben sie ihre beiden Wohnungen behalten, sich aber wechselseitig regelmäßig besucht. Im Jahr 1999 erwarb die Frau ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wurde. Dieses Haus war dazu bestimmt, beiden Partnern als gemeinsame Wohnung zu dienen. In die Einliegerwohnung sollte ihre Tochter einziehen. Außerdem sollte dort der Mann sein Büro einrichten. Die Kosten des Bauvorhabens beliefen sich auf 320.000 DM, die beide Partner sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen trugen.
Bezogen wurde das Haus im Februar 2000, doch schon im Herbst des Jahres 2003 kam es zur Trennung der Partner, indem der Mann auszog. Er verlangte sodann von der Frau als Ausgleich für seinen finanziellen Beitrag und seine Arbeitsleistungen Zahlung von gerundet 160.000 DM. Die Frau trat dem entgegen und meinte, bei den Zahlungen habe es sich um Beiträge zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt.
Rz. 402
1. Der BGH hat zunächst geprüft, ob eine Schenkung des Mannes an die Frau vorlag, deren Rückgabe gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB gegebenenfalls verlangt werden könnte. Das Vorliegen einer Schenkung hat er verneint und dabei die für Schenkungen unter Ehegatten entwickelten Grundsätze angewandt. Danach liegt eine Schenkung im Sinne des Schenkungsrechts nicht vor, wenn der Vermögensübertragung die Erwartung zugrunde lag, die Ehe, im kon...