Rz. 384

Nach § 133 Abs. 2 InsO sind entgeltlich geschlossene Verträge, durch die die Insolvenzgläubiger un­mittelbar benachteiligt werden, anfechtbar, wenn diese mit einer dem Schuldner nahe stehenden Person abgeschlossen wurden. Der Kreis der in diesem Sinne nahe stehenden Personen ist in § 138 InsO umschrieben. Danach gehören der Ehegatte, der Lebenspartner sowie Verwandte des Ehegatten und Lebenspartners zu diesen nahe stehenden Personen. Die Norm stellt also auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft ab, so dass sie auf die nur faktische Lebensgemeinschaft nicht angewandt werden kann, weshalb nichteheliche Partner des Schuldners nicht zu den nahe stehenden Personen im Sinne des § 138 InsO gehören.[281] Diese Rechtsprechung erscheint problematisch, weil sie die nichteheliche Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe begünstigt. Denn während den Gläubiger benachteiligende Rechtsgeschäfte unter Ehegatten anfechtbar sind, ist dies unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Fall.

 

Rz. 385

Andererseits hat diese Regelung aber auch keine große praktische Relevanz. Leben nämlich beide Partner in häuslicher Gemeinschaft, gilt etwas anderes, weil § 138 Nr. 3 InsO die mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen in den Kreis der nahe stehenden Personen mit einbezieht.[282]

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