A. Allgemeine Mandatsannahme
Rz. 1
Während das Mandat in Ehesachen insbesondere für Fachanwälte für Familienrecht Routine ist, gilt dies für einen Streit zwischen den Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht ohne weiteres. Dabei ist die Anzahl der Paare, die in einer solchen Gemeinschaft leben, mittlerweile sehr hoch, zumal die nichteheliche Lebensgemeinschaft als Form des Zusammenlebens sich allgemeiner gesellschaftlicher Akzeptanz erfreut. Auch ist kein Grund dafür ersichtlich, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften stabiler als Ehen sind. Wenn sie gleichwohl verhältnismäßig selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind, so hat dies sicher seinen Grund auch darin, dass die Trennung der Partner ohne die Beteiligung des Gerichts möglich ist. Unterhaltsansprüche gibt es regelmäßig nicht und die Vermögensauseinandersetzung beschränkt sich zumeist auf diejenigen Fälle, in denen erhebliche Vermögenswerte zu verteilen sind, was auch nicht der Regelfall ist. Da es auch keinen Versorgungsausgleich gibt, besteht weit weniger Anlass als bei Eheleuten, das Gericht zu bemühen oder einen Anwalt aufzusuchen.
Rz. 2
Zwar kann es auch innerhalb der Partnerschaft zahlreiche rechtliche Probleme geben, die jedoch kaum an die Rechtsanwälte oder die Gerichte herangetragen werden. Gleichwohl gilt es auch diese zu erörtern, weil die Antwort etwa auf die Frage der Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Mietrecht, aber auch die Auswirkungen des Zusammenlebens auf sozialrechtliche Ansprüche von erheblicher praktischer Relevanz ist.
Rz. 3
Kommt der Mandant zum Rechtsanwalt und möchte Ansprüche im Rahmen oder nach einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend machen, ist vorab zu klären, ob eine solche Gemeinschaftsform tatsächlich vorgelegen hat. Dazu ist zu klären:
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Ist der Mandant tatsächlich nicht verheiratet, auch nicht mit einem oder einer Dritten? |
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Wie lange besteht die Partnerschaft? |
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Hat man einen gemeinsamen Haushalt geführt? |
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Gibt es gemeinsame Kinder? |
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Bestehen ggf. Sorgerechtserklärungen? |
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Berührt das Bestehen der nichtehelichen? Lebensgemeinschaft beziehungsweise ihre Auflösung sozialrechtliche Ansprüche? |
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Gibt es gemeinsames Vermögen? |
Rz. 4
Sodann ist von Bedeutung, wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet worden ist. Haben sich die Partner getrennt, oder ist einer von ihnen verstorben? In diesem Fall können sich Streitigkeiten mit den Erben des Verstorbenen ergeben.
Rz. 5
In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob die Partner vertragliche Regelungen für den zu entscheidenden Fall getroffen haben, ob insbesondere ein Partnerschaftsvertrag vorliegt. Ist Gegenstand des Streits das Recht an einer gemeinsam genutzten Wohnung, sind die Rechtsverhältnisse an der Wohnung aufzuklären. Insbesondere ist wichtig, wer Eigentümer der Immobilie, gegebenenfalls wer von beiden der Mieter ist oder ob beide den Mietvertrag unterzeichnet haben.
Rz. 6
Sind Kinder vorhanden, ist daran zu denken, dass voraussichtlich das Jugendamt zu beteiligen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn es um das Recht der elterlichen Sorge oder die Nutzung der bislang gemeinsam genutzten Wohnung geht.
Rz. 7
Anders als im Verfahren in Ehesachen ist hier zu berücksichtigen, dass das Zivilrecht keine spezifischen Regelungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kennt. Das vierte Buch des BGB findet auf die Gemeinschaft als solche keine Anwendung. Rechtsfragen werden vielmehr nach dem Schuld- oder Sachenrecht beantwortet, nicht nach dem Familienrecht. Anderes gilt nur dann, wenn Gegenstand des Streits das Recht der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind oder das Recht zum Umgang mit diesem Kind ist. Familienrechtliche Normen sind auch heranzuziehen, wenn Unterhaltsansprüche des das gemeinsame Kind betreuenden Elternteils geltend gemacht werden (§ 1615l BGB).
B. Einleitung
I. Definition
Rz. 8
Der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat sich in Deutschland für diejenige Form des paarweisen Zusammenlebens eingebürgert, das weitgehend eheähnlichen Charakter hat, sich von der Ehe aber durch den Mangel an Form unterscheidet.
Rz. 9
Zunächst stand dagegen die Abgrenzung der so genannten "wilden Ehe" oder des Konkubinats zur bürgerlichen Ehe im Vordergrund. Auch der Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft" wurde verwendet, dagegen fallen gelassen, weil die Partner sich zumeist für eine Form des Zusammenlebens entschlossen hatten, die sich von der Ehe gerade abgrenzte. Nachdem der BGH seine Rechtsprechung zur Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geändert hat und gerade auch auf andere Formen des Zusammenlebens angewandt wissen möchte, und nachdem die nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in den Fokus gerückt sind, wird vielfach auch der Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft verwendet. Denn die gleichgeschlechtliche Partnerbeziehung war zwar begrifflich nichtehelich, aber strukturell insofern eheähnlich, als Ehe und Lebenspartnerschaft förmliche Rechtsinstitute sind, die weitgehend inhaltsgleichen Regelungen...