Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
a) Derselbe Prozessbevollmächtigte
Rz. 279
Wurde bei getrennt anhängig gemachten Verfahren vor der Verbindung nur in einem Verfahren verhandelt, nach Verbindung jedoch über den gesamten Streitgegenstand, fällt außer der durch die frühere Verhandlung bereits verdienten Terminsgebühr für die Verhandlung nach der Verbindung eine Terminsgebühr aus dem Gesamtwert an, allerdings in dem Verhältnis gekürzt, das dem Anteil des Streitwerts der einen Sache, in der vor der Verbindung verhandelt worden war, an dem zusammengerechneten Streitwert entspricht.
Rz. 280
Beispiel
Eigentümer E erhebt Klage auf Zahlung von 10.000 EUR Schadensersatz. Nach mündlicher Verhandlung wird das Verfahren mit der Schadensersatzklage des Gegners (40.000 EUR) verbunden, über die noch nicht verhandelt worden war. Über die verbundene Klage wird sodann verhandelt, der Streitwert auf 50.000 EUR festgesetzt.
Der Anwalt des E erhält für die beiden Verfahren folgende Gebühren:
Klageverfahren Nr. 1 |
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Streitwert: 10.000 EUR |
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1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
798,20 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
736,80 EUR |
Klageverfahren Nr. 2 |
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Streitwert: 40.000 EUR |
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1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
1.452,10 EUR |
Streitwert: 50.000 EUR |
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2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
1.534,80 EUR |
Das erste Klageverfahren über 10.000 EUR ist mit 20 % an dem Gesamtstreitwert von 50.000 EUR beteiligt. Die nach Verbindung entstandene Terminsgebühr nach dem Gesamtstreitwert von 50.000 EUR ist daher um 20 % zu kürzen, so dass für das verbundene Verfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 1.227,84 EUR abgerechnet werden kann.
Rz. 281
Nach der Gegenmeinung, der sich auch der BGH angeschlossen hatte, ist in solchen Fällen, in denen vor Verbindung nur in einem Verfahren die Terminsgebühr angefallen ist und nach Verbindung verhandelt wurde, die erste Terminsgebühr auf die spätere höhere Gebühr voll anzurechnen.
Beispiel
Die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von 50.000 EUR berechnet sich dann wie folgt:
1,2-Terminsgebühr |
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aus 50.000 EUR |
1.534,80 EUR |
Abzüglich |
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1,2-Terminsgebühr |
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aus 10.000 EUR |
– 736,80 EUR |
= Terminsgebühr des verbundenen Verfahrens: |
798,00 EUR |
Damit ist die Terminsgebühr nach der zweiten Berechnungsmethode um 429,84 EUR niedriger.
Die bisherige Auffassung des BGH dürfte seit dem 1.1.2021 überholt sein. § 15a Abs. 2 RVG regelt, dass in Fällen, in denen mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen sind, der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln ist. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet.
b) Verschiedene Prozessbevollmächtigte
Rz. 282
Vertreten verschiedene Prozessbevollmächtigte mehrere Kläger, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden sind, so verhandelt jeder der Rechtsanwälte nach dem seinen Mandanten betreffenden Streitwert, so dass dieser für die Berechnung der einzelnen Terminsgebühren auch nach der Verbindung der Verfahren maßgeblich bleibt.
Rz. 283
Beispiel
Fahrer F wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er verklagt, vertreten durch Anwalt A, den Unfallgegner G auf Schmerzensgeld (6.000 EUR). Gleichzeitig verklagt Eigentümer E, dessen Fahrzeug F gefahren hat, G auf Schadensersatz (7.000 EUR). E wird von Anwalt B vertreten. Nachdem das Gericht die beiden Verfahren verbunden hat, wird mündlich verhandelt.
A erhält für das Verfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) aus 6.000 EUR. B erhält die entsprechenden Gebühren aus einem Streitwert von 7.000 EUR. Die Verbindung der beiden Verfahren hat auf die Entstehung der jeweiligen Gebührenansprüche keinen Einfluss (zur Frage der Erstattung dieser Gebühren durch den unterlegenen Gegner siehe § 3 Rdn 81 ff.).