Rz. 125

Die rechtliche Ausgestaltung dieser Abrechnungsgrundsätze ist je nach Versicherer unterschiedlich: Zum Teil wird dem Anwalt vom Versicherer der Abschluss einer Gebührenvereinbarung angeboten, die dann für alle künftigen Fälle bis zu ihrer Kündigung bzw. bis zu einer abweichenden Abrechnung durch den Anwalt gilt. Andere Versicherer haben die Abrechnungsgrundsätze in Form einer internen (Arbeits-)Anweisung an ihre Schadenbüros weitergegeben, die bei der Abrechnung mit dem Anwalt umgesetzt wird. Dies geschieht teilweise generell bei Haftpflichtfällen, teilweise nur auf Rückfrage des Anwalts. Nimmt der Anwalt eine derartige Abrechnung ohne Beanstandung hin, kann dies als konkludent getroffene Vereinbarung mit dem Versicherer gewertet werden.

 

Rz. 126

Die angebotenen Gebührensätze liegen zwischen 1,8 und 2,7 bzw. zwischen 1,5 und 2,25[112] und decken zumeist – auch hier ist jedoch immer auf die konkreten Regelungen zu achten – Geschäfts- und Einigungsgebühr sowie eventuelle Erhöhungen für mehrere Auftraggeber ab. Zusätzlich sind dem Anwalt seine Auslagen nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

 

Rz. 127

Die Höhe der pauschalen Gebührensätze ist vom Erledigungswert sowie davon abhängig, ob neben Sach- auch Personenschäden reguliert werden sollen. Bezieht sich nämlich die Regulierung (auch) auf Körperschäden und wird ein Erledigungswert von 10.000 EUR erreicht, erhöht sich die Pauschale von 1,8 auf 2,1 bzw. von 1,5 auf 1,75. Der Pauschalbetrag erhöht sich ebenfalls, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt.

 

Rz. 128

Die Vereinbarung einer Liquidation nach den Abrechnungsgrundsätzen unterliegt nicht den Formvorschriften des § 3a Abs. 1 RVG, da es sich nicht um die vom Mandanten zu zahlende, sondern um die vom Versicherer des Schädigers zu ersetzende Vergütung handelt.[113]

 

Rz. 129

Soweit sich der Anwalt mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers auf eine Vergütung nach den Abrechnungsgrundsätzen geeinigt hat, ist zu beachten, dass es sich bei der Unfallschadensregulierung insoweit um ein Dreiecksverhältnis handelt: Der Anspruch auf Erstattung der zur Regulierung erforderlichen Anwaltskosten steht eigentlich dem Mandanten zu, da die Anwaltskosten einen Teil des Schadens bilden (vgl. dazu § 3 Rdn 63 ff.). Auch wenn der Anwalt gegenüber dem Versicherer nach den Abrechnungsgrundsätzen liquidiert, muss er im Innenverhältnis zu seinem Mandanten nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen. Allerdings können sich aus den Abrechnungsgrundsätzen gewisse Reflexwirkungen auf das Verhältnis zum Mandanten ergeben (vgl. dazu § 3 Rdn 16 ff.).

[112] Vgl. dazu AnwK-RVG (N. Schneider), Anhang I Rn 9 ff.; van Bühren/Held, Unfallregulierung, § 21 Rn 10 ff. Die jeweiligen Bedingungen sind auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV unter www.verkehrsanwaelte.de unter dem Stichwort "Arbeitshilfen" abrufbar.
[113] So schon Greißinger, zfs 1995, 1.

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