Rz. 11

Auch von der Vertretung, für die eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht, ist die Beratung durch Auslegung des konkret erteilten Auftrags abzugrenzen. Soll der Anwalt gegenüber Dritten tätig werden, ist dies ein sicheres Indiz für einen Auftrag im Sinne von Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG.

 

Rz. 12

 

Beispiel

Fahrer F bittet Anwalt A um Prüfung seiner Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dies ist ein Auftrag zu einer Beratung. Soll A dagegen die Ansprüche prüfen, um sie sodann gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners geltend zu machen, bezieht sich der Auftrag auf eine außergerichtlichen Vertretung, die eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst.

 

Rz. 13

Die Abgrenzung der Beratung von der Vertretung ist auch deshalb wichtig, weil es für die außergerichtliche Vertretung einen eigenen Gebührentatbestand im Vergütungsverzeichnis gibt, während der Anwalt für die Beratung auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll (vgl. dazu Rdn 17). Darüber hinaus wird die Vergütung für eine Beratung unter Umständen nur bis zu einem in den ARB festgelegten Maximalbetrag vom Rechtsschutzversicherer ersetzt und muss im Übrigen vom Mandanten selbst getragen werden (vgl. § 3 Rdn 129). Zu erwähnen ist jedoch, dass seit 1.1.2021 eine Einigungsgebühr auch bei einer Beratung anfallen kann, wie Vorb. 1 VV RVG klarstellt: "Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung."

 

Rz. 14

 

Hinweis

Aus diesen Gründen ist im Einzelfall bei der Mandatsübernahme sorgfältig zu prüfen, ob sich der Auftrag tatsächlich nur auf eine Beratung bezieht oder nicht vielmehr schon auf eine außergerichtliche Vertretung gerichtet ist.

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