Rz. 155

Problematisch sind im Hinblick auf das Vorliegen einer Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG diejenigen Fälle, in denen der Versicherer den von ihm als angemessen bezeichneten Betrag berechnet und diesen auszahlt. Sieht der Geschädigte in der Folgezeit von einer weiteren Geltendmachung des Restbetrages ab, liegt eine (stillschweigende) Einigung nur dann vor, wenn das Verhalten der Beteiligten entsprechend gewürdigt werden kann.

 

Rz. 156

An einer Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG fehlt es dagegen beispielsweise, wenn der Gegner Einzelpositionen als gerechtfertigt anerkennt und bezahlt oder wenn er den Schaden im Hinblick auf eine akzeptierte Quote ausgleicht.

 

Rz. 157

 

Beispiel

Eigentümer E macht nach einem Unfall Sachschaden in Höhe von 5.000 EUR und Nutzungsausfallschaden in Höhe von 500 EUR geltend. Der gegnerische Haftpflichtversicherer wendet eine Mitverschuldensquote von 50 % ein und zahlt nur 2.750 EUR. E verfolgt die Angelegenheit nicht weiter.

Hier liegt keine Einigung vor, für die eine Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG abgerechnet werden kann. Denn der gegnerische Haftpflichtversicherer hat durch seine Zahlung keine Einigung über den Gesamtschaden herbeiführen, sondern lediglich die aus seiner Sicht berechtigten Ansprüche erfüllen wollen.[126]

 

Rz. 158

Eine Einigung kann jedoch vorliegen, wenn der Gegner nicht nur den aus seiner Sicht berechtigten Betrag, sondern eine höhere Summe zahlt, um die Regulierung damit endgültig abzuschließen.

[126] So auch BGH AGS 2007, 57; BGH NJW 1970, 1172; AnwK-RVG (Schafhausen/N. Schneider/Thiel), VV 1000 Rn 74; a.A. AG Ansbach AnwBl 1978, 70.

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