Rz. 47

Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens dürfte im Bereich der Unfallschadensregulierung eher selten sein, da es dem Mandanten zumeist um eine konkrete Verhaltensempfehlung bzw. eine konkrete Rechtsverfolgung gegen den Unfallgegner geht. Die wissenschaftliche Aufarbeitung eines Rechtsproblems wird hingegen – gerade bei Verbrauchern – eher nicht gewünscht sein; allenfalls Versicherer oder z.B. Leasinggesellschaften werden Interesse haben, häufiger vorkommende Fallkonstellationen generell durch ein Gutachten einschätzen zu lassen.

 

Rz. 48

Auch im Bereich der Gutachtenerstattung soll der Anwalt nach § 34 Abs. 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken. Andernfalls erhält er bei Gutachtenerstattung für einen Verbraucher nur eine Gebühr von maximal 250 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Ist der Mandant kein Verbraucher, so erhält der Anwalt eine Vergütung, deren Höhe nach den Vorschriften des BGB bestimmt wird. Die Erstattung eines Gutachtens stellt sich regelmäßig als Werkvertrag dar, da der Anwalt mit dem Gutachten einen bestimmten Erfolg, das ausgearbeitete Gutachten, schuldet. Damit richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB – mangels taxmäßiger Vergütung für die Anwaltstätigkeit ist wiederum die "übliche" Vergütung als vereinbart anzusehen. Wie diese zu bestimmen ist, ist allerdings weitgehend ungeklärt. Letztlich wird es auf die Bestimmung einer angemessenen Gebühr hinauslaufen, die entsprechend § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen ist.[19] Die Gebühr ist also unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des Haftungsrisikos des Anwalts nach billigem Ermessen festzulegen. Diese Unwägbarkeiten sollte der Anwalt durch eine klare Vergütungsabsprache, die in Textform zu fassen ist, vermeiden.

[19] Vgl. auch AnwK-RVG (Onderka/Thiel), § 34 Rn 100.

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