Rz. 192

Die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG erhält der Anwalt, wenn er im Auftrag seines Mandanten Gelder vereinnahmt und an ihn oder Abtretungsgläubiger weiterleitet. Ein solcher Auftrag kann stillschweigend erteilt werden und ist regelmäßig in Formularvollmachten enthalten. Er ist für den Anwalt mit teilweise nicht unerheblichem Aufwand und Risiken verbunden und hat für den Mandanten zudem den Nachteil, dass der Gegner die Hebegebühr im Regelfall nicht erstatten muss (siehe dazu § 3 Rdn 80). Insofern muss der Mandant vorsorglich auf die Kostensituation hingewiesen werden.

 

Rz. 193

Die Einschaltung eines Anwalts zum Inkasso ist nur ausnahmsweise Teil des ersatzfähigen Schadens bzw. zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn der Unfallgegner ohne entsprechende Aufforderung an den Anwalt zahlt[139] oder etwa bei einer komplizierten Unfallschadensregulierung, die eine Überwachung der Zahlungsabwicklung durch den Anwalt erforderlich macht.

 

Rz. 194

 

Hinweis

Der gegnerische Versicherer ist anzuweisen, ausschließlich an den Geschädigten bzw. an die Abtretungsgläubiger zu zahlen – dies verbunden mit dem Hinweis, dass abredewidrig an den Anwalt gezahlte Beträge gegen Erstattung der Hebegebühr weitergeleitet werden.

[139] Buschbell (Baschek), § 33 Rn 32; LG Mannheim AGS 2015, 495.

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