Rz. 7

Der Arbeitgeber kann die Erlaubnis zur Nutzung des Internets und des E-Mail-Systems zu privaten Zwecken ausdrücklich erteilen. Die ausdrückliche Erlaubniserteilung kann durch entsprechende Klauseln in den einzelnen Arbeitsverträgen oder in Betriebsvereinbarungen geschehen. Eine ausdrückliche Erlaubnis wird auch dadurch erteilt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben der dienstlichen eine zweite E-Mail-Adresse zur privaten Nutzung zuweist.[13] Weiterhin kommen als Formen ausdrücklicher Erlaubnisse Aushänge, Hinweise im Intranet oder eine E-Mail an alle Arbeitnehmer in Betracht.

 

Rz. 8

Es ist zu empfehlen, eine klare Regelung darüber zu treffen, ob die private Nutzung von Internet und E-Mail erlaubt ist oder nicht. Fehlt es an einer ausdrücklichen Gestattung der privaten Nutzung durch den Arbeitgeber ist allerdings in der Regel von einem Verbot der privaten Nutzung von Internet und E-Mail auszugehen, soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.[14]

 

Rz. 9

Sofern eine Regelung im Arbeitsvertrag getroffen wird, wird es sich hierbei in der Regel um eine vorformulierte Vertragsbedingung und damit um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handeln. Die vertragliche Vereinbarung unterliegt daher gemäß § 310 Abs. 4 BGB der eingeschränkten AGB-Kontrolle.

 

Rz. 10

Liegt keine ausdrückliche Erlaubnis der Privatnutzung vor, so kann daneben eine konkludente Erlaubnis in Betracht kommen. Dies ist denkbar, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass eine Privatnutzung zulässig ist, etwa in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in Pausen- oder Aufenthaltsräumen Geräte oder Unterhaltungselektronik mit Internetzugang zur Verfügung stellt oder die Privatnutzung des Internets gesondert abrechnet.[15]

[13] Hoeren, Private Internet-Nutzung durch Arbeitnehmer, S. 219.
[15] Siehe auch Däubler, Digitalisierung und Arbeitsrecht, § 11 Rn 15; Kramer, NZA 2004, 457; Dickmann, NZA 2003, 1010.

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