Rz. 139

Die Lohnkürzung als generelle Reaktion auf eine unerlaubte Internetnutzung ist grundsätzlich unzulässig. Die Lohnkürzung ist keine taugliche Sanktion im Arbeitsrecht. Dem Arbeitgeber stehen nur die üblichen Sanktionsmittel der Abmahnung, Kündigung oder aber der milderen Mittel einer Ermahnung, Rüge oder Versetzung zur Verfügung. In das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung darf nicht einseitig eingegriffen werden, auch nicht bei schweren Vertragsverstößen.

 

Rz. 140

Allerdings kann der Arbeitgeber mit Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer aufrechnen. Hat also der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die unerlaubte Internetnutzung geschädigt und ist dem Arbeitgeber hierdurch ein nachweisbarer Schaden entstanden, kann dieser Schaden grundsätzlich geltend gemacht werden. Hat ein Arbeitnehmer kostenpflichtige Angebote im Internet ausgelöst, muss er die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten ersetzen.[191]

Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Er muss also sowohl das ausdrückliche Verbot beweisen können als auch die Art und Dauer der Nutzung und die Höhe des Schadens. Die Praxis zeigt insoweit, dass dieser hohen Darlegungs- und Beweislast kaum Rechnung getragen werden kann. In vielen Fällen ist auch der konkrete Nachweis, welcher Arbeitnehmer tatsächlich den Computer genutzt hat, bereits schwierig, wenn verschiedene Mitarbeiter einer Abteilung Zugang zu einem Computer haben. Anders stellt sich hingegen die Beweislage dar, wenn jeder Arbeitnehmer ein eigenes Kennwort benutzt und nur mit diesem Kennwort den Computer und die zur Verfügung gestellten Dienste nutzen kann oder wenn es sich um ein dem einzelnen Arbeitnehmer überlassenes Diensthandy handelt.

 

Rz. 141

Rechtlich kommt eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Betracht. Bei einer solchen Aufrechnung muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenzen beachten. Zu beachten sind ferner die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, die eine volle Haftung des Arbeitnehmers nur bei vorsätzlichem Verhalten vorsehen (siehe auch § 6 Rdn 35 ff.).

 

Rz. 142

Auch die möglicherweise notwendigen Recherchekosten, die zur Aufdeckung der unerlaubten Nutzung erforderlich waren, können als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Gegenüber der allgemeinen Rechtsprechung hinsichtlich der Erstattung von Detektivkosten dürften sich keine Besonderheiten ergeben. Danach ist ein Erstattungsanspruch gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung überträgt und dieser dann tatsächlich einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung auch überführt wird.[192]

[191] ArbG Stuttgart 28.2.2013 – 23 Ca 4268/12 zitiert von Howald, öAT 2014, 49.
[192] ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 704.

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