I. Einleitung
Rz. 1
Die Nutzung des Internets ist aus dem heutigen Alltag nicht mehr wegzudenken – weder im dienstlichen noch im privaten Bereich. In Sekundenschnelle lassen sich per Computer oder Smartphone E-Mails und Nachrichten versenden, Dateien austauschen, Recherchen durchführen oder aber auch Einkäufe erledigen. Etliche moderne Geräte sind internetfähig und nach der ersten Einrichtung durchgängig mit dem Internet verbunden. Wo früher also das Einwählen ins Internet eine aktive Handlung erforderte, ist heute das genaue Gegenteil der Fall: um offline zu gehen, bedarf es eines Aktivwerdens. Insofern ist der heutige "Gang ins Internet" in keiner Weise mehr mit dem von vor 20 Jahren zu vergleichen, sondern alltägliche Selbstverständlichkeit. Dieser Dauerzustand der Vernetzung birgt aber erhebliche Gefahren – insbesondere in von wechselseitigen Rechten und Pflichten geprägten Verträgen wie Arbeitsverhältnissen. Besteht ein dienstlicher Internetanschluss, so können Arbeitnehmer geneigt sein, die private Banküberweisung, die Buchung von Urlaubsreisen oder die Bestellung eines neuen Buches über ebendiesen Anschluss zu tätigen. Steuert ein Arbeitgeber dem nicht entgegen, könnten derartige private Ausflüge ins Internet mit der Folge eines Leistungsabfalls und verminderter Effizienz zum Habitus werden. Wie also lässt sich diese Gemengelage möglichst schonend auflösen? Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber, die dienstliche und private Nutzung zu kontrollieren, einer exzessive Privatnutzung des Internets vorzubeugen und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es? Antworten hierauf geben die folgenden Ausführungen.
II. Dienstliche Nutzung
Rz. 2
Die dienstliche Nutzung des Internets ist in etlichen Betrieben gang und gäbe und häufig für einen reibungslosen Betriebsablauf essenziell. Individualrechtliche Grundlage für die Internet-, Intranet- und E-Mail-Nutzung ist, sofern der Arbeitsvertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung trifft, das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber obliegt die Organisationshoheit des Betriebes. Hiervon ist nicht nur umfasst, dass der Arbeitgeber den Ort der Tätigkeit bestimmen kann, sondern auch Inhalt und Arbeitsabläufe. Damit geht auch die grundsätzliche Befugnis einher, zu bestimmen, dass die Arbeit an mit dem Internet verbundenen Geräten und unter Verwendung des Internets auszuführen ist.
Rz. 3
Gemessen am Maßstab der §§ 315 BGB, 106 GewO ist die Einrichtung von Internetanschlüssen durch den Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, dass die Nutzung von Internet und E-Mail längst zum allgemeinen technischen Standard gehört nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber genießt demzufolge ein Einführungsrecht und den Arbeitnehmer trifft zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben eine damit korrespondierende Nutzungspflicht. In der Vergangenheit möglicherweise langjährig genutzte andere Kommunikationseinrichtungen ändern nichts an diesem Einführungsrecht und der Nutzungspflicht, weil sich bestimmte Arbeitsbedingungen auch über einen längeren Zeitraum nicht in der Weise verfestigen, dass sie nicht mehr einseitig abgeändert werden könnten.
Rz. 4
Will der Arbeitgeber nicht alle vergleichbaren Arbeitsplätze mit einem Internetanschluss ausstatten, so entsteht möglicherweise ein Konflikt mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein solcher Konflikt ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu lösen. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nur dann anders bzw. ungünstiger als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage behandeln, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Besteht kein solcher, kann derjenige Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz nicht mit einem Internetanschluss ausgestattet wurde, nachträglich die Einrichtung verlangen.
Rz. 5
Ist ein Internetanschluss einmal eingerichtet, sind die dienstliche und die private Nutzung des Internets wegen der unterschiedlichen damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen, z.B. auf dem Gebiet des Datenschutzes, sorgfältig zu unterscheiden. Immer dann, wenn ein spezifischer Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers besteht, liegt eine betriebliche bzw. dienstliche Nutzung des Internets vor. Auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Nutzung kommt es dabei nicht an. Die Nutzung muss aber jedenfalls abstrakt objektiv dazu geeignet sein, die dienstlichen Aufgaben zu fördern, es kommt nicht allein auf die subjektive Sichtweise des Arbeitnehmers an. Überschneidungen zwischen dienstlicher und privater Nutzung können nicht ausgeschlossen werden. Unter die dienstliche Nutzung des Internets fällt auch ein privater Kontakt aus dienstlichem Anlass. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei der dienstlichen Veranlassung privater Telefongespräche. Privatgespräche oder private E-Mails aus dienstlichem Anlass sind solche, deren Notwendigkeit aus Umständen resultiert, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen oder zu deren Gestattung auf eigene Kosten der Arbeitgeber kraft seiner Fürsorgepflicht verpflichtet ist. Hierzu gehört insbesondere die Mitte...