Rz. 2
Die dienstliche Nutzung des Internets ist in etlichen Betrieben gang und gäbe und häufig für einen reibungslosen Betriebsablauf essenziell. Individualrechtliche Grundlage für die Internet-, Intranet- und E-Mail-Nutzung ist, sofern der Arbeitsvertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung trifft, das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber obliegt die Organisationshoheit des Betriebes. Hiervon ist nicht nur umfasst, dass der Arbeitgeber den Ort der Tätigkeit bestimmen kann, sondern auch Inhalt und Arbeitsabläufe. Damit geht auch die grundsätzliche Befugnis einher, zu bestimmen, dass die Arbeit an mit dem Internet verbundenen Geräten und unter Verwendung des Internets auszuführen ist.
Rz. 3
Gemessen am Maßstab der §§ 315 BGB, 106 GewO ist die Einrichtung von Internetanschlüssen durch den Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, dass die Nutzung von Internet und E-Mail längst zum allgemeinen technischen Standard gehört nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber genießt demzufolge ein Einführungsrecht und den Arbeitnehmer trifft zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben eine damit korrespondierende Nutzungspflicht. In der Vergangenheit möglicherweise langjährig genutzte andere Kommunikationseinrichtungen ändern nichts an diesem Einführungsrecht und der Nutzungspflicht, weil sich bestimmte Arbeitsbedingungen auch über einen längeren Zeitraum nicht in der Weise verfestigen, dass sie nicht mehr einseitig abgeändert werden könnten.
Rz. 4
Will der Arbeitgeber nicht alle vergleichbaren Arbeitsplätze mit einem Internetanschluss ausstatten, so entsteht möglicherweise ein Konflikt mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein solcher Konflikt ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu lösen. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nur dann anders bzw. ungünstiger als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage behandeln, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Besteht kein solcher, kann derjenige Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz nicht mit einem Internetanschluss ausgestattet wurde, nachträglich die Einrichtung verlangen.
Rz. 5
Ist ein Internetanschluss einmal eingerichtet, sind die dienstliche und die private Nutzung des Internets wegen der unterschiedlichen damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen, z.B. auf dem Gebiet des Datenschutzes, sorgfältig zu unterscheiden. Immer dann, wenn ein spezifischer Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers besteht, liegt eine betriebliche bzw. dienstliche Nutzung des Internets vor. Auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Nutzung kommt es dabei nicht an. Die Nutzung muss aber jedenfalls abstrakt objektiv dazu geeignet sein, die dienstlichen Aufgaben zu fördern, es kommt nicht allein auf die subjektive Sichtweise des Arbeitnehmers an. Überschneidungen zwischen dienstlicher und privater Nutzung können nicht ausgeschlossen werden. Unter die dienstliche Nutzung des Internets fällt auch ein privater Kontakt aus dienstlichem Anlass. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei der dienstlichen Veranlassung privater Telefongespräche. Privatgespräche oder private E-Mails aus dienstlichem Anlass sind solche, deren Notwendigkeit aus Umständen resultiert, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen oder zu deren Gestattung auf eigene Kosten der Arbeitgeber kraft seiner Fürsorgepflicht verpflichtet ist. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung an Familienangehörige, dass sich die Heimkehr aus dienstlichen Gründen verzögert. Arbeitnehmer können auch dann ausnahmsweise (und ohne dienstliche Veranlassung) von einer Gestattung der Privatnutzung ausgehen, wenn sie bei einem Unglücksfall in der Familie auf einen Austausch mit anderen Familienangehörigen angewiesen sind. Auch probeweise Aufrufe auf den ersten Blick privater Internetseiten nach einer Störung oder erstmaligen Einrichtung eines Internetanschlusses sind betrieblich veranlasst.
Der innerbetriebliche Austausch von persönlichen Informationen, etwa wenn der Vermerk eines Vorgesetzten an seinen Mitarbeiter auch noch persönliche Grüße oder gute Wünsche für dessen Urlaub enthält, ist allerdings nicht ohne weiteres als dienstlicher Vorgang zu qualifizieren. Bei einer mittelbar dienstlichen Veranlassung privater Kontakte kann aber trotzdem, z.B. mit der Zielsetzung der Schaffung und Aufrechterhaltung einer guten Arbeitsatmosphäre, von einer überwiegend betrieblichen Nutzung ausgegangen werden.
Der dienstlichen Nutzung gleichzusetzen ist die Nutzung von Internet und E-Mail durch den Betriebsrat im Rahmen seiner Amtspflichten (vgl. auch § 2 Rdn 93 ff.).