Rz. 31

Wie wir bereits oben (siehe Rdn 25 ff.) gesehen haben, ist das Recht an den Inhalten der gespeicherten Daten zu trennen vom Eigentum am Datenträger und dem von diesem Eigentum auch auf die dort gespeicherten Daten ausstrahlenden Schutz der Daten.[58] Wenn auf einem Datenträger etwa ein Computerprogramm gespeichert ist, so bleibt das Urheberrecht an diesem Programm nach § 69a UrhG von dieser Speicherung unberührt.[59] Dasselbe gilt für sonstige Immaterialgüterrechte, die durch die auf dem jeweiligen Datenträger gespeicherten Daten verkörpert sind, sowie für die Nutzungsrechte an solchen Inhalten (§ 3 Rdn 5 ff.).[60]

 

Rz. 32

Auch wenn die gespeicherten Inhalte nicht Gegenstand eines Immaterialgüterrechts sind, etwa weil die notwendige Verdichtung zu einem Werk i.S.d. UrhG nicht erreicht ist, so können sie doch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sein (§ 3 Rdn 24 ff.). Für personenbezogene Daten folgt das aus der eingangs zitierten Rechtsprechung des BVerfG ("Volkszählungsurteil", vgl. Rdn 2) zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teilaspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.[61] Über die Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinaus können die durch Daten verkörperten Inhalte bspw. auch dem Fernmeldegeheimnis als weiterem Teilaspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegen.[62]

[58] BGH, Urt. v. 10.7.2015 – V ZR 206/14 (Helmut Kohl), NJW 2016, 317.
[60] Vgl. zum Erbgang an Nutzungsrechten auch Biermann, in: Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht (Manuskriptfassung – Stand: 22.8.2017), Rn 17 ff.
[61] BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 41 ff.; vgl. auch MüKo-BGB/Wagner, § 823 BGB Rn 295 m.w.N.
[62] Zur Ausstrahlungswirkung des Art. 10 GG in das Privatrecht vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.2.1990 – VI ZR 241/89, NJW-RR 1990, 764 = FamRZ 1990, 846; siehe ferner MüKo-BGB/Rixecker, Abschnitt "Allg. PersönlichR" Rn 119.

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