Rz. 71

Auf der zweiten Stufe gilt es den Vermögensausgleich innerhalb des ehelichen Güterrechts durchzuführen. Dabei ist zunächst streng zu unterscheiden, in welchem Güterstand die Beteiligten leben.

 

Rz. 72

Im Güterstand der Gütergemeinschaft kommt es regelmäßig nicht zu einer Anwendung des Nebengüterrechts. Die Gütergemeinschaft wird über das ihr eigene geschlossene Abwicklungssystem der §§ 1415 ff. BGB aufgelöst.

 

Rz. 73

Im Güterstand der Gütertrennung erfolgt der Vermögensausgleich ausschließlich über das Nebengüterrecht.

 

Rz. 74

Im Güterstand des Zugewinnausgleichs erfolgt die Auflösung gemäß den §§ 1372 ff. BGB. Zu beachten ist, dass die Ausgleichsansprüche aus nebengüterrechtlicher Abwicklung im Endvermögen berücksichtigt werden müssen!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?