Rz. 315

§ 1371 Abs. 4 BGB begründet einen Unterhaltsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten unabhängig von der Verwandtschaft. Anspruchsberechtigt sind nur Abkömmlinge des Erblassers, die nicht aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten hervorgegangen sind. Der Anspruch aus § 1371 BGB ist mit dem gesetzlichen Vermächtnis gem. § 1371 Abs. 4 BGB belastet. Abkömmlinge des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe des Erblassers stammen, haben gegen den überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten. Dieser Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und gesetzlicher Erbe geworden ist und die pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB geltend macht. Wählt er die güterrechtliche Lösung, so kann der Anspruch aus § 1371 Abs. 4 BGB nicht geltend gemacht werden. Zu gewähren ist der Unterhalt als Geldrente. Der Höhe nach ist der Anspruch danach begrenzt, wie hoch das zusätzliche Viertel aus dem pauschalen Ausgleich des Zugewinnausgleichs gem. § 1371 Abs. 1 BGB ist.

 

Rz. 316

Anspruchsberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, die gesetzlich erbberechtigt sind und nicht aus der durch den Tod aufgelösten Ehe stammen. Der Anspruch entfällt, wenn sie durch Testament als Erben eingesetzt sind oder sie enterbt sind. Ist ein nicht eheliches Kind nach § 1934d BGB a.F. abgefunden worden, so hat auch dieses Kind keinen Anspruch nach § 1371 Abs. 4 BGB. (Die Generation, die noch Abfindungsansprüche geltend machen konnte, dürfte allerdings zwischenzeitlich auch nicht mehr in der Ausbildung sein, sodass sich diese Problematik nicht mehr stellen dürfte). Abkömmlinge, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, sind nicht erbberechtigt und damit auch nicht nach § 1371 Abs. 4 BGB anspruchsberechtigt.[234]

[234] Burandt/Rojahn/Große-Boymann, § 1931 Rn 20.

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