Rz. 63

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung nach § 52 BRAO. Danach können vertragliche Ersatzansprüche aus dem Anwaltsvertrag begrenzt werden. Dies kann durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme, § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht, § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO erfolgen. Bei Partnerschaftsgesellschaften kann die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auch auf einzelne Mitglieder einer Sozietät beschränkt werden, § 52 Abs. 2 BRAO.

 

Rz. 64

 

Praxistipp

Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Sollte diese aber nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht nur im Einzelfall, sondern häufiger verwendet werden, gelten diese als AGB und unterfallen der Klauselkontrolle der §§ 305 ff. BGB. Auch ist die Beschränkung der Haftung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO im Einzelfall auf die einfache Fahrlässigkeit reduziert. Ob die Rechtsprechung einem Rechtsanwalt eine einfache Fahrlässigkeit zubilligt, erscheint zumindest zweifelhaft. Möglicher Rettungsanker könnte daher die Wahl der Rechtsform, so die Wahl einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 S. 1 PartGG, § 51a BRAO) sein. Die Haftung für Schäden wäre dann auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, eine persönliche Haftung der einzelnen Partner ausgeschlossen.

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