Rz. 37

Die für die GbR erworbenen "Rechte" und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten gehören nach § 713 BGB der GbR selbst (Vermögen der Gesellschaft) und nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand (i.S.e. gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter): Aufgabe des Gesamthandsprinzips.[74]

In Bezug auf das Beteiligungsverhältnis stellt § 712 Abs. 1 BGB klar, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht eingezogen wird, sondern kraft Gesetzes auf die verbleibenden Gesellschafter übergeht (Anwachsung). Dies macht deutlich, dass die rechtsfähige Personengesellschaft der GbR gegenüber ihren Mitgliedern nicht vollständig rechtlich verselbstständigt ist.[75]

 

Beachte:

Durch das MoPeG ist es zu keinen Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften gekommen mit der Folge, dass, "soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, (…) dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen [ist], dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist".[76]

[74] Dazu näher Bachmann, Die folgenlose Beseitigung der rechtsfähigen Gesamthand durch das MoPeG, FR 2022, 709.
[75] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 106.
[76] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 107.

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