Rz. 270

Der beantragende Ehegatte bleibt bis zur Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten (oder dessen eigenen Scheidungsantrag) nach diesem erbberechtigt. Die Zustimmung des Ehegatten muss vor seinem Tod erklärt worden sein, damit nach ihm das Erbrecht ausgeschlossen ist. Die Zustimmung ist eine Verfahrenshandlung und muss in der Form des § 134 FamFG und damit zur Niederschrift in der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichtes erklärt worden sein. Es besteht kein Anwaltszwang gem. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG, die Zustimmung kann damit von dem Erblasser persönlich erklärt worden sein. Mit dem Widerruf der Zustimmung, die noch bis zur mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz erklärt werden kann, lebt das Erbrecht des anderen Ehegatten wieder auf.

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