Rz. 38

Das in der GbR gebundene Vermögen wird im Interesse eines nachhaltigen Wirtschaftens[77] vor voreiligen Zugriffen des Gesellschafters oder eines seiner Privatgläubiger geschützt:

Nach § 718 BGB erfolgt der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel zum Schluss jeden Kalenderjahres.
Gemäß § 725 Abs. 1 BGB kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Gesellschaftsverhältnis nur unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist (von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres) – die es ermöglicht, Nachteilen, die mit einem plötzlichen Ausscheiden eines Gesellschafters verbunden sein können, rechtzeitig entgegenzuwirken[78] – gekündigt werden.
Diese Kündigungsfrist (von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres) gilt nach § 726 BGB gleichermaßen für die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters.
[77] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 107.
[78] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 107.

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