Rz. 39

Das Prinzip der Verbandskontinuität führt dazu, dass die in der Person eines Gesellschafters liegenden bisherigen Auflösungsgründe (mit der Folge einer Auflösung der Gesellschaft) in Ausscheidensgründe (Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person sich der Grund realisiert) umgewandelt werden (vgl. die in § 723 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BGB gelisteten Ausscheidensgründe versus die in § 729 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 sowie Abs. 3 BGB gelisteten fortbestehenden Auflösungsgründe), "um eine wirtschaftlich unerwünschte Zerschlagung des Unternehmens zu verhindern".[79]

 

Rz. 40

Ohne dass es einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag mehr bedarf, scheidet ein Gesellschafter, der bspw. stirbt oder kündigt, kraft Gesetzes aus der GbR aus. Gleiches gilt für den Ausschluss eines Gesellschafters aus "wichtigem Grund".

Wenn aufgrund einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der Anteil eines Gesellschafters auf seinen Erben übergeht, kann dieser (vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung) nach § 724 BGB auch unter Beschränkung seiner Haftung

in die Stellung eines Kommanditisten wechseln oder
sofort aus der GbR ausscheiden.

Zitat

"Anderenfalls hätte der Erbe nur die Wahl, die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen oder das Erbe insgesamt auszuschlagen (§ 724 BGB)".[80]

 

Rz. 41

Im Zusammenhang mit einer Kündigung aus "wichtigem Grund" erfolgt jetzt eine Differenzierung danach, ob sich die Kündigung

auf die Mitgliedschaft (Austrittskündigung, § 725 BGB) oder
auf das Gesellschaftsverhältnis (Auflösungskündigung, § 731 BGB)

bezieht.

Wird ein Gesellschafter aus "wichtigem Grund" ausgeschlossen, wird die Gestaltungsfreiheit bei der Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters insoweit gestärkt, als – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB eine "angemessene Abfindung" geschuldet ist. Diese muss dem "wahren Wert" des Gesellschaftsanteils entsprechen.

[79] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 107.
[80] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 107.

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