Rz. 276

Die Erbquote des Ehegatten ist in § 1931 BGB geregelt und wird nach § 1931 Abs. 4 BGB nur für den Fall der Gütertrennung vom Güterstand beeinflusst. Für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft ist keine Sonderregelung aufgenommen, sodass dann immer die Erbquote nach § 1931 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Neben den Verwandten erster Ordnung und damit den Kindern erhält der Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 BGB ¼. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um gemeinschaftliche Kinder oder ausschließlich um Kinder des Erblassers handelt. Auch die nicht ehelichen Kinder haben keinen Erbersatzanspruch wie in § 1934a Abs. 1 a.F. BGB, sondern werden Vollerben. Neben den Verwandten zweiter Ordnung und damit neben den Eltern erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Sind die Eltern oder ein Elternteil vorverstorben, geht deren Erbteil nach den allgemeinen Bestimmungen auf die Abkömmlinge über, § 1925 Abs. 3 BGB. Eine analoge Anwendung des § 1931 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 kommt nicht in Betracht.[210] Ebenso erhält der Ehegatte neben den Großeltern die Hälfte des Nachlasses als gesetzliches Erbe. Sind die Großeltern vorverstorben, werden deren Abkömmlinge nicht Erben, der Anteil, der eigentlich nach § 1926 Abs. 3 S. 1 auf deren Abkömmlinge entfallen würde, geht nach § 1931 Abs. 1 S. 2 auf den Ehegatten über. Gibt es keine Abkömmlinge mehr aber einen noch lebenden Großelternteil, fällt nach § 1926 Abs. 3 BGB der Anteil des vorverstorbenen Großelternteils dem noch lebenden Großelternteil zu. Es werden damit nur die Abkömmlinge der Großeltern, nicht jedoch die Großeltern von der Erbfolge neben dem Ehegatten ausgeschlossen. Verwandte entfernterer Ordnung werden von dem überlebenden Ehegatten komplett von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

 

Rz. 277

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, bleibt die Vorschrift des § 1371 BGB nach § 1931 Abs. 3 BGB unberührt.

 

Rz. 278

Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles in Gütergemeinschaft, verbleibt es bei der Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Ist der Ehegatte Alleinerbe, so bedarf es keiner Auseinandersetzung. Ist er jedoch nur Miterbe, so fällt in den Nachlass auch der Anteil des Erblassers an dem Gesamtgut. Damit muss vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zunächst das Gesamtgut auseinandergesetzt werden, erst dann kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen. In den Nachlass gehören des Weiteren das Sondergut, § 1417 BGB und das Vorbehaltsgut, § 1418 BGB. Solange die Gütergemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, besteht zwischen den überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, wenn dies ehevertraglich vereinbart wurde, § 1438 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Situation der vereinbarten fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt, dass der Verstorbene nach den allgemeinen Regelungen nur bezüglich seines Vorbehalts und Sondergutes beerbt wird. Einseitige Abkömmlinge des Erblassers sind nicht an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligt.[211]

 

Rz. 279

Besteht zwischen den Ehegatten der Güterstand der Gütertrennung, erhält der Ehegatte als gesetzlicher Erbe nach § 1931 Abs. 4 BGB neben ein bis zwei Kindern den gleichen Erbteil. D. h., dass er mit einem Kind die Hälfte erbt und mit zwei Kindern ⅓. Ab dem dritten Kind gibt es wenigstens vier Erben, sodass sich dann die Erbquote des Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 BGB bestimmt und er ¼ neben den Abkömmlingen erhält und die weiteren ¾ auf die Kinder nach gleichen Erbanteilen verteilt werden. Eine weitere Verringerung des Erbanteils des überlebenden Ehegatten erfolgt nicht, auch bei mehr als vier Kindern bleibt es bei der Erbquote gem. § 1931 Abs. 1 BGB, der Ehegatte erhält auch dann ¼ des Nachlass.

 

Rz. 280

§ 1371 BGB ist eine Sonderregelung für die Zugewinngemeinschaft und findet keine Anwendung für die anderen Güterstände. Auch die Bestimmung des § 1371 Abs. 4 BGB findet damit bei den anderen Güterständen keine Anwendung. Über § 1371 BGB hat der überlebende Ehegatte weitere Ansprüche gegen den Nachlass, um die Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft zu erfassen. Der Unterhaltsanspruch der Kinder des Erblassers wird über § 1371 Abs. 4 BGB gesichert. Die Erbquote der Kinder ist für den Fall der Gütertrennung nach § 1931 Abs. 4 BGB erhöht, sodass ihnen der Unterhaltsanspruch aus § 1371 Abs. 4 BGB nicht zusteht.

[211] Burandt/Rojahn/Große-Boymann, § 1932 Rn 28 f.

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