Rz. 1
Wer einen Haushaltsführungsschaden zu beziffern hat oder über einen solchen urteilen soll, hat schon einmal das Tal des § 286 ZPO durchschritten und befindet sich auf dem Berg des § 287 ZPO. Das Beweismaß auf dem Berg ist deutlich gelockerter als im Tal. Auf den Haushaltsführungsschaden übertragen bedeutet das, im Rahmen der Schadensschätzung ist Vieles richtig und nur Weniges wirklich falsch. Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens gibt es keine alleinige mathematische Wahrheit: der Schaden wird geschätzt und es gibt Spielräume in viele Richtungen. Die wesentlichen Stellschrauben sind der zugrunde zu legende Zeitaufwand im Haushalt vor dem Schadensereignis, die Höhe der MdH (Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung) und der Stundenverrechnungssatz bei normativer Abrechnung. An allen drei Stellen wird nach § 287 ZPO geschätzt. Das Dilemma liegt darin, dass der Anspruchssteller (bzw. sein Rechtsanwalt) anders schätzt als der Schädiger (bzw. in der Regel sein Versicherer) und – wie kann es anders sein – auch das darüber zu entscheidende Gericht wird möglicherweise zu einem anderen Schätzergebnis kommen. Die gute Nachricht: In der Regel sind alle drei Ergebnisse richtig, es sei denn, ein Beteiligter hat etwas übersehen oder fehlerhaft gerechnet.
Rz. 2
Damit die Schadensschätzung nicht vollständig entgleist, soll dieses Tabellenwerk Anhaltspunkte liefern, um die eigene Berechnung immer wieder mit Durchschnittswerten abzugleichen. Erhebliche Differenzen zwischen dem Zeitaufwand im individuellen Lebenssachverhalt und statistischen Durchschnittswerten dürften die Frage aufwerfen, ob sich nicht doch ein Schätzfehler eingeschlichen hat. Bei alledem gilt es zu beachten, dass Tabellen – wie die hiesigen – niemals eine Anspruchsgrundlage darstellen, sondern bestenfalls der Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienlich sein können, wenn der Geschädigte keine oder nur geringe Anknüpfungstatsachen für den Schadensersatzanspruch liefern kann. Tabellen können dem Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte im zu beurteilenden Sachverhalt bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nur eine Orientierung sein. Dennoch sind sie in der Praxis ein unverzichtbares Hilfsmittel für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens. So kommt es gerade in der außergerichtlichen Regulierungspraxis häufig zu einer Übereinkunft zwischen Geschädigtem und Versicherer, wonach der Haushaltsführungsschaden "schlank" nach entsprechenden Tabellen beziffert werden soll, ohne dass eine umfangreiche Erhebung im Haushalt des Geschädigten erfolgen muss.