Rz. 7
Berücksichtigt man nun, dass die erhobenen Daten der Berechnung des Haushaltsführungsschadens dienen sollen, so wird sehr schnell deutlich, dass eine 1:1-Übernahme der mit anderer Intention beauftragten Datenerhebung in diesem Tabellenwerk nicht möglich ist. Der der Öffentlichkeit kostenfrei zugänglich gemachte Datenpool aus der Zeitverwendungserhebung 2012/2013 (Scientific-Use-Files sowie Public-Use-Files) kann in dieser Form auf die Zeitverwendung im Haushalt im Rahmen des Haushaltsführungsschadens keinesfalls übertragen werden. Insbesondere finden sich in den veröffentlichten Tabellenbänden nicht die notwendigen speziellen Abgrenzungen, die für den Haushaltsführungsschaden erforderlich sind, wie z.B. Väter und Mütter in unterschiedlichen Familientypen, so wie sich diese aus den hiesigen Tabellen 1 und 2 ergeben. Auch sind in der veröffentlichten Zeitverwendungserhebung 2012/2013 zum Teil extrem geringe Stichprobenfallzahlen für einzelne Zeitverwendungsaktivitäten enthalten. Das bedeutet, die Zahl der Haushalte in der Stichprobe, die die entsprechende Aktivität ausgeübt haben, ist sehr gering. Bei einer "laienhaften" Hochrechnung würden sich sogenannte Standardfehler ergeben, bei denen Schätzwerte für den Stichprobenzufallsfehler fehlerhaft zugrunde gelegt werden. So ist es eben methodisch kompliziert, aus dem vorhandenen und veröffentlichten Datenpool (der ja mit völlig anderer Intention von den beteiligten Ministerien in Auftrag gegeben worden ist) die korrekten und richtigen Ableitungen zu folgern, um die Daten für die schadensersatzrechtliche Verwendung "herauszuziehen". Juristen haben einen anderen Blick auf derartige Datenmengen als Statistiker. Das, was Juristen an dieser Stelle für "machbar" halten, ist in den Augen der Statistiker völlig falsch.
Rz. 8
Damit sich durch eine eigenhändige und laienhafte Umarbeitung des vorhandenen öffentlichen Datenpools für juristische Zwecke keine Fehler einschleichen, hat das Institut für Haushaltsführungsschaden beim Statistischen Bundesamt eine Sonderauswertung der Zeitverwendungserhebung 2012/2013 beauftragt. Wichtig war es in diesem Zusammenhang, zielgenau Personengruppen zu definieren, das heißt insbesondere Väter und Mütter in besonderen Familienkonstellationen, wie z.B. alleinerziehend mit einem oder mehreren Kindern oder aber Mütter und Väter mit volljährigen, sich jedoch in der Ausbildung befindlichen Kindern. Diese Personengruppen werden in den veröffentlichten Ergebnissen der Zeitverwendungserhebung nicht explizit ausgewiesen, sondern in andere Gruppen mit hineingerechnet, sodass einerseits zwangsläufig gewisse Daten fehlen bzw. Personengruppen miteinander vermischt werden. Das ist im Kontext der Beauftragung durch die beteiligten Ministerien zwar unerheblich, jedoch hat es schadensersatzrechtlich fatale Folgen. Je mehr unterschiedliche Personengruppen in ein und dasselbe Zeitverwendungsergebnis zusammengefasst werden, desto ungenauer ist letzten Endes das Ergebnis für die schadensersatzrechtliche Anwendung. Daraus dann juristische Ableitungen für den Haushaltsführungsschaden vornehmen zu wollen, die auch nur halbwegs brauchbar sind, ist eigentlich überhaupt nicht möglich. Um diese Verwerfungen nicht in das hiesige Tabellenwerk zu integrieren, war es notwendig, den Datenpool gezielt, auf die schadensersatzrechtlichen Erfordernisse fokussiert, auszuwerten.