Rz. 20

Auf die Frage der Internationalen Zuständigkeit kommt es daneben insbesondere für die Durchsetzung der Entscheidung an. Grundsätzlich gilt insoweit, dass ein Urteil "unproblematisch" nur in dem Land vollstreckt werden kann, dessen Gerichte die Entscheidung erlassen haben. Soll dagegen die Entscheidung eines Gerichtes des Staates X im Staate Y durchgesetzt werden, muss die Entscheidung zunächst anerkannt werden. Ob die Entscheidung überhaupt anerkennungsfähig ist, entscheidet sich nach dem Recht des Staates Y, welches auch die Frage regelt, ob und wie die Entscheidung des Staates X im Staate Y vollstreckt werden kann (besondere Schwierigkeiten bereitet die Umsetzung eines ausländischen Urteils, soweit dort Rechtsfolgen vorgesehen sind, die mit dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, nicht vereinbar sind; solche Urteile werden selten durchsetzbar sein).

 

Rz. 21

Ähnliches gilt für Entscheidungen, die nicht dem Prozessgericht obliegen – nach deutschem Rechtsverständnis also z.B. Entscheidungen in einem Verfahren nach dem FamFG (Stichwort hier: Nachlassgericht/Erbschein). Der im Staate X erteilte Erbschein (oder das jeweils nationale Pendant dazu) wirkt grundsätzlich nur im Staate X, nicht im Staate Y.

Es kommt also bei einem internationalen Erbfall nicht nur darauf an, wie der Fall aus dem Blickwinkel eines deutschen Rechtsanwenders gelöst wird, sondern u.U. auch oder sogar vorrangig (wegen des jeweils anzuwendenden/vorzuschaltenden Kollisionsrechts – IPR des Forumstaates) darauf an, wie der gleiche Fall im Ausland gelöst wird/zu lösen ist.

Neben der sachlichen, örtlichen und gegebenenfalls funktionellen Zuständigkeit geht es dabei zunächst um die Internationale Zuständigkeit: Die Internationale Zuständigkeit[7] betrifft die Frage, welchen Staates Gerichte berufen sind, den Fall zu entscheiden.

[7] Allgemein zum Internationalen Zivilprozessrecht z.B. Musielak/Stadler, ZPO, Vorbem. Rn 1; Zöller/Geimer, ZPO, Internationales Zivilprozessrecht, S. 28; zur Internationalen Zuständigkeit in FamFG Verfahren Bork/­Jacoby/Schwab/Heiderhoff, § 98 ff.; Hau, FamRZ 2009, 821.

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