Rz. 32
Rechtsakte der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen werden gem. Art. 81 Abs. 2 im so genannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen (dazu Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV), nämlich auf Beschl. v. Europäischen Parlament und dem Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Rz. 33
Dieses Verfahren gilt jedoch nicht für Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug (vgl. Art. 81 Abs. 3);[20] über diese entscheidet der Rat vielmehr allein und einstimmig (das Parlament wird nur angehört). Der Rat kann die Maßnahmen jedoch durch einen Ausnahmebeschluss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterstellen mit der Rechtsfolge, dass keine einstimmige Entscheidung erforderlich ist, sondern nur die Mehrheit der Stimmen.
Rz. 34
Sofern der Rat diesen Weg gehen will, muss er aber zuvor den nationalen Parlamenten den Vorschlag übermitteln. Für den Fall, dass auch nur ein nationales Parlament den Vorschlag ablehnt, ist der Übergang in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gescheitert (und über die Maßnahme kann dann nur einstimmig beschlossen werden). Am Veto eines einzigen Mitgliedstaates können also derartige Maßnahmen scheitern.
Wegen der Größe der EU und der Vielzahl der nationalen Parlamente kann kaum davon ausgegangen werden, dass dieses Verfahren einmal erfolgreich durchlaufen wird.
1. Besonderheiten für Deutschland
Rz. 35
Eine Besonderheit für Deutschland ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.6.2009:[21] Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Übergang in das ordentliche Verfahren überhaupt nur dann zustimmen, wenn die innerstaatliche Zustimmung vorliegt.[22]
2. Sonderstatus von Dänemark, Großbritannien und Irland
a) Dänemark
Rz. 36
Dänemark beteiligt sich generell nicht an den Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Der Vertrag von Lissabon bietet aber Dänemark die Möglichkeit, individuell für die Beteiligung an einzelnen Rechtsverordnungen zu optieren.[23] Bislang ist das jedoch noch nicht geschehen.
b) Großbritannien und Irland
Rz. 37
Beide Länder lehnen zwar die Beteiligung an der justiziellen Zusammenarbeit nicht generell ab, sie können aber jeweils von Fall zu Fall entscheiden, ob sie sich an den Rechtsverordnungen beteiligen möchten.[24]
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