1. Grundlagen
Rz. 16
Ansprüche aus Verschuldenshaftung sowie aus Gefährdungshaftung verjähren nach den Vorschriften des BGB.
Das Verjährungsrecht hat einen Systemwechsel hinsichtlich der Regelverjährung zugunsten eines subjektiven Systems vorgenommen. Der Beginn der Verjährung hängt nunmehr von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Anspruchsberechtigten ab. Das objektive System, d.h. das Anknüpfen an die Entstehung des Anspruchs, ist nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme.
2. Regelmäßige Verjährung
Rz. 17
Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beträgt drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB
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mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem |
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der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
3. Verjährung von Personenschäden
Rz. 18
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren gem. § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren seit der Schädigungshandlung.
4. Verjährung sonstiger Schadensersatzansprüche
Rz. 19
Sonstige Ansprüche, also auch Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden, verjähren absolut in zehn Jahren seit der Entstehung oder in 30 Jahren seit der Begehung der schädigenden Handlung gem. § 199 Abs. 3 BGB.
5. Verjährung sonstiger Ansprüche
Rz. 20
Alle anderen Ansprüche verjähren gem. § 199 Abs. 4 BGB in längstens zehn Jahren.
Rz. 21
Hinweis
Die in den Absätzen 2 bis 4 des § 199 BGB normierten Verjährungsfristen sind als absolute Höchstfristen ausgestaltet. Sie sind entsprechend abgestuft und knüpfen ausschließlich an objektive Merkmale an. Droht deren Ablauf, muss gerichtlich oder einvernehmlich eine Verlängerung erreicht werden.
Für die übrigen Fälle gelten die Regelverjährungsfristen.
6. Beweislast für die Kenntniserlangung
Rz. 22
Der Schuldner muss die Kenntniserlangung von den, den Anspruch begründenden Umständen gem. § 199 BGB und damit den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist beweisen.
Hinweis
Folge der unterschiedlichen Verjährungsfristen für Sach- und Körperschäden
Gerade bei Sachschäden droht die Verjährung der Ansprüche weitaus schneller als bei Personenschäden. Beim Abschluss von Vergleichen muss demnach beachtet werden, dass vereinbart wird, dass der Geschädigte so gestellt wird, als ob ein Feststellungsurteil ergangen wäre. Nur so wird Raum für die 30-jährige Verjährungsfrist geschaffen, die bei Körperschäden nunmehr bereits durch das Gesetz festgeschrieben ist (§ 299 Abs. 3 BGB).
Bei Unfällen im Ausland gelten oftmals andere Verjährungsfristen als bei Unfällen im Inland. Wer in solchen Fällen Mandate übernimmt, muss sich unbedingt über die Verjährungsfristen und deren Unterbrechung im Unfallland vergewissern. Er sollte bei einer beabsichtigten Klage gegen den ausländischen Versicherer in Deutschland auf alle Fälle mit diesem vereinbaren, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn das Gericht sich für unzuständig erklären sollte.