Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 57
Das beA ist grundsätzlich als ein persönliches Postfach für jeden zugelassenen Rechtsanwalt und jede zugelassene Rechtsanwältin ausgestaltet, d.h. für natürliche Personen. Diese sind Postfachinhaber. "Kanzleipostfächer" gab es zum Start mit dem beA zunächst nicht. Mangels gesetzlicher Grundlage durfte die BRAK nach Ansicht des AnwGH Berlin auch ein solches Kanzlei-beA nicht einrichten. Auch der BGH, der schließlich im Berufungsverfahren über die Klage auf Einrichtung eines Kanzlei-beAs einer RA-GmbH entscheiden sollte, sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nicht-Einrichtung und hält den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls für gerechtfertigt. Auch der behauptete Verstoß einer Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) wurde verneint, da natürliche Personen und eine Aktiengesellschaft ohnehin nicht vergleichbar wären, was auch die Anwendung unterschiedlicher Normen im Berufsrecht zeige; im Übrigen könnten die von der Klägerin vorgebrachten Einschränkungen durch organisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden.
Rz. 58
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts u.a. wurde zum 1.8.2022 auch inzwischen jedoch ein beA als Gesellschaftspostfach (teilweise auch GePo genannt) ins Leben gerufen. Es trägt den Namen "Gesellschafts-beA", weil "Kanzlei-beA" irreführend sein könnte, schließlich stellt eine "Kanzlei" keine Rechtsform dar. Ausführungen zum Gesellschafts-beA finden Sie in § 2 Rdn 15 ff. sowie weiter unten ab Rdn 62 ff, zu den technischen Problemen im Gesellschafts-beA siehe § 2 Rdn 36 in diesem Werk.
Rz. 59
Zudem können z.B. für einen Mitarbeiter oder Kollegen mit entsprechenden Berechtigungen mehrere Postfächer in einer einheitlichen Oberflächenansicht einsehbar sein (Darstellung eines "virtuellen Kanzleipostfachs"), siehe dazu auch § 8 Rdn 2 dieses Werks.
Rz. 60
Bitte beachten Sie
Posteingänge in ein beA können grundsätzlich mit der Freischaltung (z.B. nach Erhalt der Zulassung) erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob beA-Karten bestellt oder die Erstregistrierung durchgeführt wurde, da ein beA grundsätzlich empfangsbereit eingerichtet ist. Um die Post "lesen und abholen" zu können, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und exportieren zu können, wird ein "Briefkastenschlüssel" benötigt. Dieser "Briefkastenschlüssel" ist die beA-Karte Basis des Anwalts, sobald der Anwalt die beA-Client-Security auf seinem Computer gespeichert und die Erstregistrierung vorgenommen hat (hierzu siehe § 6 Rdn 3 u. 17 in diesem Werk).