Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
I. Neue Systeme
Rz. 99
Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist natürlich mit Kosten verbunden. Ob sich die zu Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs aufzuwendenden Kosten tatsächlich mit der Einsparung von Toner-, Papier-, Personal- und Portokosten wieder "reinholen" lassen, bleibt abzuwarten. Nachstehende Kostenübersicht kann daher nur grob wiedergeben, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Letztendlich hängen die tatsächlichen Kosten auch von dem ab, was an Soft- und Hardware in der Kanzlei schon vorhanden ist; ob (ggf. ohnehin veraltete) Systeme aufgerüstet werden müssen und wieviel Komfort man selbst bei der Arbeit wünscht.
II. beA-Produkte
Rz. 100
Die Kosten für die beA-Produkte sind nachstehend nochmals übersichtlich zusammengefasst. Um die Bestellung mindestens einer beA-Karte Basis kommen Anwälte nicht herum. Wie viele Kartenleser man allerdings bestellt, ist auch eine Frage des Komforts.
beA-Karte Basis
Die Kosten inkl. Verpackung und Versand für die beA-Karte Basis werden mit 29,90 EUR/Jahr zzgl. USt. im Jahresabonnement.
beA-Signaturpaket
Das beA-Signaturpaket ersetzt die frühere Kombi beA-Karte Basis und eine auf die beA-Karte Basis übertragene qualifizierte elektronische Signatur (als sog. beA-Karte Signatur) durch eine Kombi aus beA-Karte Basis (2. Generation seit Mitte 2022) und eine (neue) qualifizierte elektronische Fernsignatur. Die Kosten für das beA-Signaturpaket betragen inkl. Verpackung und Versand 54,90 EUR/Jahr (zzgl. USt.) bei 12-monatiger Mindestvertragslaufzeit. Hinzu kommen ggf. noch Kosten für die signaturrechtliche Identifizierung.
Fernsignatur (beA)
Das Fernsignaturzertifikat (qeS zum qualifizierten Signieren) ist einzeln bestellbar zum Preis von 25,00 EUR (zzgl. USt.) als jährliches Abonnement. Diese Funktion steht nur mit der beA-Karte Basis ab der 2. Generation zur Verfügung.
Berufsname
Es besteht die Möglichkeit, den Berufsnamen zur Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat zu buchen zum Preis von einmalig 50,00 EUR (zzgl. USt.). Diese Funktion steht nur mit der beA-Karte Basis ab der 2. Generation zur Verfügung.
Ersatzkarte
Die Kosten für die Ersatzkarte beA-Karte Basis beträgt inkl. Verpackung und Versand einmalig 30,00 EUR (zzgl. USt.). Wurde die beA-Karte Basis nachweislich nicht funktionstüchtig ausgeliefert, erhält man auf Anforderung eine kostenlose Ersatzkarte.
beA-Karte Mitarbeiter
Die Kosten für die beA-Karte Mitarbeiter betragen inkl. Verpackung und Versand 12,00 EUR/Jahr (zzgl. USt.). Es handelt sich um ein Jahresabonnement.
beA-Softwarezertifikat
Die Kosten für das Zertifikat betragen 4,90 EUR/Jahr (zzgl. USt.). Es handelt sich um ein Jahresabonnement.
Kartenlesegerät
Kartenlesegerät cyberJack® RFID comfort: Kosten inkl. Verpackung und Versand einmalig 134,90 EUR (zzgl. USt.).
Kartenlesegerät cyberJack® one: Kosten inkl. Verpackung und Versand einmalig 74,90 EUR (zzgl. USt.).
III. Erhöhte Kammerbeiträge verfassungsgemäß
Rz. 101
Die regionalen Kammern haben ihre Kammerbeiträge erhöht, da die Bundesrechtsanwaltskammer über die regionalen Rechtsanwaltskammern für den Betrieb des beA erforderliche Kosten weiterberechnet. Mit diesem Beitrag sollen folgende Kosten gedeckt sein:
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Entwicklung der Software für das beA, |
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Betrieb des beA, |
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Support durch Service Desk. |
Rz. 102
Bereits am 11.1.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Erhöhung der Kammerbeiträge zur Finanzierung der Errichtung und Pflege der beAs nicht verfassungswidrig ist und die Kammern berechtigt sind, entsprechende Umlagebescheide zu erlassen.
Rz. 103
Am 25.6.2018 hat der BGH bestätigt:
Zitat
"Die Rechtsanwaltskammern können für die Kosten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bei ihren Mitgliedern Beiträge erheben."
Rz. 104
Sieht man sich im europäischen Ausland um und stellt fest, was dort von Anwälten für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ausgegeben werden muss, erscheint die Kammerbeitragserhöhung in Deutschland als eher geringe finanzielle Beteiligung. Die technischen Geräte müssen hier wie dort angeschafft und betrieben werden.
IV. Soft- und Hardware
Rz. 105
Neben erforderlichen Datenleitungen werden manche Kanzleien sich zunächst auch mit entsprechender Hard- und Software ausstatten müssen.
V. IT-Dienstleister
Rz. 106
Obwohl die Erstregistrierung am beA anhand der Schritt-für-Schritt-Anleitung der BRAK sich in den meisten Fällen gut bewerkstelligen lässt, sind bei auftretenden technischen Schwi...