Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 1025
▪ Zusammenveranlagung
Bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG werden die Ehepartner gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Ehepartner sind Gesamtschuldner der sich aufgrund der Steuerfestsetzung ergebenden Steuerschuld nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO. Ein interner Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern ist in § 44 AO nicht geregelt. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner bis zur vollständigen Tilgung die gesamte Steuerschuld schuldet (§ 44 Abs. 1 S. 2 AO).
Erhebliche Einkommensteuernachforderungen ergeben sich häufig als Ergebnis einer Außenprüfung.
Nach § 5 AO kann das Finanzamt im Rahmen seines Auswahlermessens den Gesamtschuldner bestimmen, den er zur Leistung auffordern will.
Hierbei kommt es jedoch zunächst darauf an, welchen Anteil der in Anspruch genommene Steuerpflichtige an dem zu versteuernden Einkommen hat.
Nach § 44 Abs. 2 S. 1 AO wirkt nämlich die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für den anderen.
Rz. 1026
▪ Ausweg aus der gesamtschuldnerischen "Steuerfalle"
Einen Ausweg aus der Gesamtschuldnerschaft bieten die §§ 268, 280 AO.
Auf Antrag kann danach die Gesamtschuld für die Zwecke der Vollstreckung aufgeteilt und dadurch die Vollstreckung gegen den jeweiligen Gesamtschuldner auf dessen Anteil an der Gesamtschuld beschränkt werden. Dies bewirkt gleichzeitig, dass jegliche Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehepartner entfallenden Anspruch hinaus, ausgeschlossen wird. Unzulässig ist deshalb nach Aufteilung einer Steuerschuld auch die Aufrechnung des Finanzamtes gemäß § 226 AO gegenüber einem Ehepartner, soweit auf ihn kein Rückstand mehr entfällt.
Die Aufteilung der Steuergesamtschuld lässt jedoch die Gesamtschuldnerschaft in Bezug auf den aufgeteilten Gesamtbetrag unberührt, d.h. die Aufteilung führt nicht zur Umwandlung der Gesamtschuld in Teilschuldverhältnisse.
Mit den Vorschriften der Aufteilung der Steuerschuld soll vielmehr eine Benachteiligung von zusammen veranlagten Ehepartnern verhindert und dem verfassungsrechtlichen Verbot der Benachteiligung nach Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden. Härten sollen vermieden werden, die vor allen Dingen dann entstehen, wenn der zu vollstreckende Steuerbetrag den Steuerbetrag, der den Anteil des steuerpflichtigen Ehepartners am zusammen veranlagten Einkommen entspricht, übersteigt und wenn dieser den ihn gegen den anderen Ehepartner zustehenden Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht oder kaum verwirklichen kann. Dies ist z.B. bei der Insolvenz des anderen Ehepartners der Fall.
Die §§ 268 bis 280 AO regeln die Beschränkung der Vollstreckung abschließend.
Rz. 1027
Hinweis
Die Aufteilung erfasst auch den Solidaritätszuschlag (§ 1 SolZG) und die Säumniszuschläge, die Zinsen und die Verspätungszuschläge (§ 276 Abs. 4 AO). Eine Aufteilung von Kirchensteuer ist nur möglich, wenn beide Ehepartner einer Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehören und die Vorschriften der §§ 268 bis 280 AO auf die Kirchensteuer durch das jeweils einschlägige Landesgesetz vorgeschrieben wird.
Rz. 1028
▪ Antrag
Im Unterschied zur Aufteilung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO erfolgt die Aufteilung einer Gesamtschuld nur auf Antrag und nicht von Amts wegen.
Der Antrag ist an das zuständige Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 269 Abs. 1 AO).
Rz. 1029
Hinweis
Jeder Gesamtschuldner ist nach § 268 AO antragsberechtigt.
Nach § 91 AO ist aber dem anderen Gesamtschuldner vor Erteilung des Bescheides rechtliches Gehör zu gewähren. Bereits vor Fälligkeit des Steuerbescheides kann der Antrag gestellt werden (§ 220 AO), jedoch frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebotes (§ 254 AO). Dies ergibt sich aus § 269 Abs. 2 S. 1 AO.
Im Insolvenzverfahren steht dem Insolvenzverwalter das Antragsrecht zu, wenn die Insolvenzmasse betroffen ist. Der Antrag bewirkt eine Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden, soweit sie auf die jeweiligen Einkünfte der Ehepartner entfallen.
Rz. 1030
Ein vor Bekanntgabe des Leistungsverbotes gestellter Antrag ist nach herrschender Ansicht unzulässig und wird durch die spätere Bekanntgabe des Leistungsgebotes auch nicht nachträglich wirksam.
Es muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
Das Finanzgericht Hamburg hält den vorzeitig gestellten Antrag für schwebend unwirksam.
Rz. 1031
Hinweis
Ergeben sich die für die Aufteilung erforderlichen Angaben nicht aus der Steuererklärung, müssen sie im Antrag aufgeführt werden (§ 269 Abs. 2 S. 3 AO).
Rz. 1032
▪ Antrag nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuern
Unzulässig ist ein Antrag nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuern (§ 269 Abs. 2 S. 2 AO). Dies gilt auch, wenn das Finanzamt mit der Gesamtschuld gegen Steuererstattungsansprüche gemäß § 226 AO aufrechnet oder wenn durch Eintritt der Zahlungsverjährung die Gesamtschuld erlischt (§§ 228 bis 232 AO, § 47 AO).
Rz. 1033
▪ Befristung
Eine sonstige Befristung ist nicht gegeben (§ 269 AO). Der Antrag kann ...