Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 112
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen
und
▪ |
der beschränkten Steuerpflicht. |
Nach § 1 Abs. 1 EStG ist eine natürliche, also noch lebende Person, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie
▪ |
im Inland einen Wohnsitz |
oder
▪ |
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 2 EStG auch deutsche Staatsangehörige,
▪ |
die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, |
▪ |
jedoch zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen |
und
▪ |
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen |
und
▪ |
in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht stehenden Umfang zur Besteuerung herangezogen werden. |
Natürliche Personen werden auch dann als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn sie
▪ |
weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, |
▪ |
jedoch inländische Einkünfte i.S.v. § 49 EStG beziehen. |
Rz. 113
Man nennt dies auch eine fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, die neben einem Antrag bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hat:
▪ |
So müssen die Einkünfte im Kalenderjahr zumindest 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen |
oder
▪ |
die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte überschreiten nicht den gekürzten Grundfreibetrag |
und
▪ |
die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte wird durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen. |
Rz. 114
Hinweis
Die unbeschränkte Steuerpflicht hat den Vorteil, dass z.B. die Anwendung des Splittingverfahrens nach § 32a Abs. 5 EStG und ein Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen in Betracht kommen.
Rz. 115
Für Staatsangehörige von EU-Staaten (einschließlich Deutschen) oder auch EWR-Staatsangehörige (Europäischer Wirtschaftsraum) gilt § 1a EStG wie folgt:
Sind diese nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt oder sind diese Staatsangehörigen nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln, können sie bestimmte Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wie z.B.
Nach dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007, ist durch eine Änderung des § 1a EStG das Erfordernis aufgegeben worden, dass nahezu sämtliche Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen müssen, damit der Abzug von Unterhaltsleistungen an einen im EU/EWR- Ausland lebenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner in Anspruch genommen werden kann. Dies führt zu einer Gleichstellung von Unterhaltsleistungen an einen unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen.