Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 1060
Der vom BMF vorgegebene steuerrechtliche Leitfaden unterstützt die familienrechtliche Bearbeitung im ersten Schritt. Im zweiten Schritt hat eine Aufteilung von Steuererstattungen im Innenverhältnis zu erfolgen. Diese vollzieht sich allein nach zivilrechtlichen Maßstäben.
Nach der Familienrechtsprechung hat die Aufteilung eines nach Trennung fällig werdenden Erstattungsanspruchs zusammenveranlagter Ehegatten grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung der§§ 268, 270 AO auf der Grundlage einer fiktiven getrennten Veranlagung zu erfolgen. Dafür ist die festgesetzte Steuerschuld zum Quotienten aus der eigenen fiktiven Steuerschulden im Fall der Einzelveranlagung zu der Summe der fiktiven Steuerschulden beider Ehegatten im Fall ihrer Einzelveranlagung in Verhältnis zu setzen.
Diese Vorgehensweise ist einkommensteuerkonform, weil die konkret steuerrechtliche Situation der Ehegatten auf diese Weise berücksichtigt wird. Sie kommt insbesondere zur Anwendung, wenn nach einer Trennung kein Ehegattenunterhalt gezahlt wird und es infolge der ungünstigen Steuerklassenwahl des ausgleichsberechtigten Ehepartners beim ausgleichspflichtigen Ehepartner zu einem Erstattungsanspruch kommt.
Bisher nicht vom BGH geklärt ist die Frage, ob nur der verbleibende Betrag oder der gesamte Steuerbetrag fiktiv aufzuteilen ist.
Rz. 1061
Hinweis
Am Stichtag entstandene Ausgleichsansprüche sind in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen!
Auch wenn Steuerschulden noch nicht getilgt sein sollten, kann trotzdem jeder Ehepartner die auf ihn entfallende Quote als Verbindlichkeit im Endvermögen ansetzen.
Rz. 1062
Der Ausgleichsanspruch beschränkt sich jedoch wegen der familienrechtlichen Überlagerung auf Steuerzahlungen nach der Trennung für Veranlagungszeiträume, in denen die Eheleute noch nicht getrennt gelebt haben.
Ein Ausgleich für Steuerzahlungen während der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt folglich nicht mehr in Betracht. Es spielt dabei im Übrigen auch keine Rolle, ob Zahlungen für den anderen Ehepartner bei getrennter Veranlagung geleistet worden sind oder ob es sich um Vorauszahlungen gehandelt hat. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die auch für den anderen Ehepartner schuldbefreienden Zahlungen während einer intakten Ehe geleistet worden sind. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei den Steuerzahlungen um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Diese stehen nach geleisteter Zahlung den Eheleuten nicht mehr zur Verfügung. Ein gemeinsames Wirtschaften mit den zur Verfügung stehenden Nettobezügen prägt somit nach Ansicht des BGH die eheliche Lebensgemeinschaft. Nachträgliche Korrekturen zu Lasten eines Ehepartners sind wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz nachehelicher Solidarität unzulässig. Weil die konkrete steuerliche Situation der Ehepartner zugrunde gelegt wird, ist dieses Ergebnis nach Ansicht des BGH auch einkommensteuerkonform.
Entsprechendes gilt auch für die Steuererstattungen.
Eine abweichende Aufteilung kann sich auch aus den güterrechtlichen Beziehungen ergeben, wobei dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB überlagert sein kann, wie z.B. bei einer Lohnsteuerklassenwahl nach Steuerklassen III und V.
Dies gilt jedoch ggf. nur für die Zeit bis zur Trennung, weil nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein Anlass mehr besteht, an einer früheren Übung festzuhalten.
Für die Zeit vor der Trennung kann somit grundsätzlich nicht der Mehrbetrag, der nach der Steuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung bis dahin geleistet worden ist, verlangt werden, es sei denn, die Eheleute haben sich eine Rückforderung für den Fall der Trennung vorbehalten.
Mit dem Scheitern der Ehe ist jedoch von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen.
Wird kein Trennungsunterhalt gezahlt, besteht z.B. für den Ehegatten mit der ungünstigeren Steuerklasse kein Grund mehr, seine damit verbundenen Nachteile hinzunehmen.
Jeder Ehepartner hat vielmehr nach dem allgemeinen Grundsatz nur für die Steuern aufzukommen, die auf sein Einkommen entfallen.
Wegen dieser steuerlichen Nachteile kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung davon abhängig gemacht werden, dass der Zustimmende so gestellt wird, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden.
Der steuerliche Nachteil, der zu erstatten ist, richtet sich danach, ob für die Zeit nach der Trennung Ehegattenunterhalt gezahlt worden ist oder nicht.
Hat der Zustimmungsverpflichtete mit der ungünstigeren Steuerklasse an dem Gesamteinkommen durch den Trennungsunterhalt partizipiert, ist er keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt und kann grundsätzlich keinen zusätzlichen Nachteilsausgleich verlangen und hiervon die Zustimmung abhängig machen.
Ist dagegen kein Trennungsunterhalt gezahlt worden, ist dem Zustimmungspflichtigen ein Nachteil entstanden, den er durch eine getrennte Veranlagung hätte vermeiden können.
Er ist folglich so...