Rz. 94
▪ | Wer als Alleinstehender im Jahr 2018 ein steuerpflichtiges Einkommen bis 9.000 EUR (2019: 9.168 EUR, 2020: 9.408 EUR) hat, muss keine Einkommensteuer zahlen; bei gemeinsamer Veranlagung gelten die doppelten Beträge, also 18.000 EUR für 2018 (2019: 18.336 EUR als Grundfreibetrag, 2020: 18.816 EUR). |
▪ | Die Verpflegungsmehraufwendungen sollen von 12 EUR auf 14 EUR bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Std und von 24 EUR auf 28 EUR für ganztägige Abwesenheit steigen. (Berufskraftfahrer sollen zukünftig für Übernachtungen Kfz eine Pauschale von 8 EUR pro Kalendertag als Werbungskosten geltend machen können, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG-G). |
▪ | Durch eine neue Steuerbefreiungsregelung für Wohnraumüberlassung, § 3 Nr. 49 EStG-E sollen Unterkunft und übliche Verpflegung, sowie Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraumnehmers steuerfrei sein, um alternative Lebensformen (Studenten, Senioren, gegebenenfalls auch junge Familien) zu fördern. |
▪ | Gemäß § 3 Nr. 46 EStG wird das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber steuerfrei gestellt (Verlängerung bis 31.12.2030). |
▪ | Eingeführt werden soll eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge mit einer Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten gemäß § 7c EStG-E. |
▪ | In § 40 Abs. 2S. 2Nr. 2 EStG-E ist anstelle der Steuerfreiheit eine pauschale Besteuerung von 25 % vorgesehen, wobei keine Kürzung des Werbungskostenabzugs erfolgt. |
▪ | Die Halbierung der Bemessungsgrundlage für private Nutzung für betrieblich genutzte Elektro- oder extern aufladbare Elektrohybridfahrzeuge wird zwar bis zum 31.12.2030 verlängert, dabei darf die Kohlendioxidemission aber höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer und die Reichweite bis 31.12.2021 mindestens 40 km, vom 1.1.2022 bis 31.12.2024 60 km und bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31 12.2030 mindestens 80 km betragen. |
▪ | Die Steuerfreiheit von Elektrofahrrädern soll bis zum 31.12.2030 verlängert werden. |
Rz. 95
▪ | Brexit-Steuerbegleitgesetz v. 28.3.2019 |
▪ | Der Austritt des UK bewirkt keine Sitzverlegung in einen Staat außerhalb der EU. |
▪ | Allerdings fällt für die Limited nach britischem Recht mit Sitz in Deutschland die Haftungsbeschränkung weg, indem diese zu einer GbR, OHG oder EK mutieren. |
Rz. 96
Neuer § 7b EStG durch Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
▪ | Anwendung ab Verkündung des Gesetzes am 8.8.2019; |
▪ | Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % in den 1. 4 Jahren neben der linearen AfA gem. § 7 Abs. 4 EStG; |
▪ | Voraussetzungen:
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▪ | Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen: AHK, maximal jedoch je 2.000 EUR m² Wohnfläche (Baukostenobergrenze!); |
▪ | Rückwirkender Wegfall der Sonderabschreibungen, wenn
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▪ | Sonderabschreibungen letztmalig im VZ 2026; |
▪ | Anzeigepflicht und EU Unternehmerschaft (!) Wegen Anknüpfung an De-minimis-Verordnung. |
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