Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 97
Flexibilisierung des Investitionsabzugsbetrags (IAB)
§ 7g Abs. 1 EStG wird wie folgt gefasst:
Zitat
Steuerpflichtige kann für die künftige bewegliche Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu (40) 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). 2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 oder § 5 ermittelt wird und im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnung nach Absatz 2 150.000 EUR nicht überschreiten und die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb (zum Schluss des Wirtschaftsjahres), das der Anschaffung im Wirtschaftsjahr oder Herstellung vorangeht, die (Größenmerkmale) Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht verlängert, und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des steuerpflichtigen ausschließlich oder schnell ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 vergoldet entsprechend.
§ 7g Abs. 1 EStG regelt die anfänglichen Investitionen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme.
Die Änderungen in § 7g EStG sind erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen unverzüglich, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Rz. 98
Legaldefinition der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Arbeitgeberleistungen
§ 8 Abs. 1 4 EStG
Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
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die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn berechnet, |
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der Anspruch auf Arbeitslohn nicht begünstigt der Leistung herabgesetzt, |
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die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten zukünftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und |
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bei Wegfall wird die Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht. |
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Die Vorschrift ist gem. § 52 Abs. 1 1 EStG erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) sofort, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2019 zugewendet werden. |
Rz. 99
Berücksichtigung von Kosten bei verbilligter Wohnraumvermietung
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§ 21 Abs. 1 2 Satz 1 EStG typisiert in seiner derzeit geltenden Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze soll auf 50 % herabgesetzt werden. |
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§ 21 Abs. 1 2 EStG: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als (66 %) 50 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2 Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich. |
Mit dem JStG 2020 soll bei verbilligter Wohnraumüberlassung grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, von den Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abzuziehen, wenn das Entgelt mind. 50 % der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist jedoch eine Totalüberschussprognoseprüfung in Anspruch genommen. Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Führt die Totalüberschussprognoseprüfung dagegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.
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Die gesetzliche Änderung gilt ab VZ 2021. |