Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
a) Generelles
Rz. 131
Die Einkünfte werden dadurch ermittelt, dass von den Betriebseinnahmen und Einnahmen i.S.d. § 8 EStG bestimmte, mit diesen Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Ausgaben, abgezogen werden.
Man spricht von Betriebsausgaben, wenn diese Ausgaben mit den Gewinneinkünften im Zusammenhang stehen, anderenfalls bei den Überschusseinkünften von Werbungskosten.
Rz. 132
Hinweis
Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung entsprechend § 12 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden.
b) Betriebsausgaben
Rz. 133
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, nennt man Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).
Nicht alle Betriebsausgaben dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Berücksichtigung finden.
So sind z.B. folgende Betriebsausgaben nicht abziehbar:
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Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der Steuerpflichtigen sind |
▪ |
Hierunter fallen auch Geschenke an Geschäftsfreunde, es sei denn, die |
Rz. 134
Hinweis
Werden diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Aufwendungen steuerrechtlich und damit auch unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig.
Rz. 135
Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen:
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Aufwendungen für Gästehäuser, wenn sie sich außerhalb des Ortes eines Betriebes befinden |
▪ |
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen |
▪ |
Verpflegungsmehraufwendungen, wenn bestimmte Pauschbeträge überschritten werden nach § 4 Abs. 5 S. 5 EstG |
▪ |
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erfolgt neben der Einführung eines Pauschbetrags für Berufskraftfahrer (8 EUR pro Kalendertag) auch die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 24 EUR auf 28 EUR für jeden ganzen Tag, sowie für An- und Abreisetag mit jeweils 14 EUR. |
▪ |
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, wenn bestimmte Pauschbeträge überschritten werden |
▪ |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, soweit das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung darstellt |
▪ |
Anstelle der Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers ist in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG eine pauschale von 5 EUR pro Arbeitstag im Homeoffice (maximal 600 EUR pro Jahr) in den VAZ 2020 bis 2022 vorgesehen. Ab 2023 ist der Ansatz einer Jahrespauschale in Höhe von 1.250 EUR möglich (siehe Rdn 104). |
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andere Aufwendungen, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind |
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vom Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder |
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Zinsen auf hinterzogene Steuern (§ 235 AO) |
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Ausgleichszahlungen nach §§ 14, 17 und 18 KStG |
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Schmier- und Bestechungsgelder sowohl im In- als auch im Ausland |
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Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (bei nicht vorgelegten oder nicht verwertbaren Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen) |
Rz. 136
Hinweis
Ab VZ 2009 sind die Gewerbesteuern (Rdn 620 ff.) und die darauf entfallenen Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr und damit nicht mehr in der steuerrechtlichen G&V, sondern nur noch in den Gewerbesteuererklärungen und -bescheiden sowie bei der Anrechnung auf die Einkommensteuer bei EU und Personengesellschaften erkennbar (§ 4 Abs. 5b EStG, § 35 EStG). Seit dem VZ 2009 erfolgt diese Anrechnung in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages des Unternehmens, also des mit der Gewerbesteuermesszahl multiplizierten Gewerbeertrags. Die Anrechnung ist maximal auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Davon profitieren auch Mitunternehmer, d.h. natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Unterhaltsrechtlich ist die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung ihrer Anrechnung auf die Einkommensteuer ein abzugsfähiger Posten.
Beispiel
zu versteuerndes Einkommen vor Gewerbesteuer |
124.500 EUR |
Gewerbesteuerhebesatz: 440 % |
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Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften |
24.500 EUR |
Gewerbeertrag nach Freibetrag |
100.000 EUR |
Gewerbesteuermessbetrag |
3.500 EUR |
Gewerbesteuer |
15.400 EUR |
zu versteuernd... |