Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
a) Überblick über die Methoden der Schwarzgeldaufdeckung
Rz. 1094
Oben sind umfangreiche Ausführungen zur gesetzlichen Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung erfolgt. Ist die Buchführung formell ordnungsgemäß nach § 158 AO, kann sie doch sachlich falsch sein.
Auch in der unterhaltsrechtlichen Literatur wird darauf verwiesen, dass gewisse Methoden der Schwarzgeldaufdeckung dem Sachverständigen vorbehalten bleiben.
Rz. 1095
Hinweis
Im Umkehrschluss heißt dies:
Einige der folgenden Methoden zur Plausibilitätsüberprüfung des Rechnungswesens müssen auch durch die Verfahrensbevollmächtigten angewendet werden, selbst wenn dieses nur der Beantwortung der Vorfrage dient, ob die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich und lohnend ist.
Rz. 1096
Besondere umfangreiche Methoden zur Aufdeckung von Schwarzeinkünften hat natürlich die Finanzverwaltung. Diese Methoden werden beispielsweise im Zuge der steuerlichen Betriebsprüfung angewandt.
Hinweis
Es muss deshalb beim unterhaltsrechtlichen Auskunftsbegehren die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts gefordert werden.
Rz. 1097
Die Finanzverwaltung hat zudem das Instrumentarium der Kontrollmitteilungen, das im Zivilrecht nicht zur Verfügung steht. Als Methoden sind zu nennen:
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Interner Betriebsvergleich |
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Nachkalkulation |
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Zeitreihenvergleich |
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Chi-Quadrat-Test |
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Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung |
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Äußerer Betriebsvergleich |
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Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung |
b) Interner Betriebsvergleich durch Nachkalkulation
Rz. 1098
Bei einer Nachkalkulation werden betriebsinterne Daten wie Wareneinsatz und vorgegebene Verkaufspreise in Beziehung gesetzt und hochgerechnet. Die Nachkalkulation führt aber zu großen Unschärfen, wenn ein Betrieb mit unterschiedlichen Aufschlagsätzen arbeitet, viele verschiedene Warengruppen im Sortiment hat oder sehr unterschiedliche Dienstleistungen erbringt. Die einzelnen Kalkulationen und der Lohneinsatz variieren und sind daher nicht ohne weiteres aus den Waren- und Materialeingangsrechnungen zu ersehen.
Bei bis zu zehn Warengruppen wird es als unzumutbar angesehen, diese Besonderheiten bei einer Nachkalkulation zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind stets betriebliche Besonderheiten zu beachten. So können z.B. Sonderverkäufe, Mengenrabatte, Naturalrabatte, überdurchschnittlich proportionaler Schwund und größerer Warenverbrauch für Werbezwecke betriebliche Besonderheiten darstellen.
Rz. 1099
Hinweis
Dem steuerpflichtigen Unterhaltsschuldner ist deshalb zu empfehlen, für derartige Aktionen gesonderte Aufzeichnungen, beispielsweise über Rabattaktionen, zu fertigen.
Rz. 1100
Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu Zuschätzungen von Einnahmen aufgrund einer Nachkalkulation, sind diese Zuschätzungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an Gesellschafter zu werten. Wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind, wird hier von einer vGA gesprochen.
Bei der Nachkalkulation, so auch bei der Umsatzverprobung, handelt es sich um eine zu nennende Verprobungsmethode, die dem betriebswirtschaftlich gebildeten Sachverständigen vorbehalten bleibt. Wer sich gleichwohl an diese Themenstellung heranwagen will, benötigt natürlich Informationen zu den Aufschlagsätzen, die das beim externen Betriebsvergleich genannte statistische Material liefert. Die Umsatzverprobung wird anhand von Kalkulationsunterlagen des Steuerpflichtigen nachvollzogen. Die tatsächlichen Umsätze werden ermittelt, um dann möglichst daraus Rückschlüsse auf die erzielten Gewinne zu ziehen. Der Sachverständige kann dabei Angaben des Steuerpflichtigen nutzen oder eigene Ermittlungen anstellen.
Die Nachkalkulation kann darüber hinaus den Nachweis erbringen, dass selbst ein formell ordnungsgemäßes Buchungsergebnis unrichtig ist. Sie ermöglicht ergänzend zur steuerlichen Gewinnermittlung – aber auch bei der Ermittlung des Unterhaltseinkommens – die Schätzung nach der Vorschrift des § 162 AO bzw. nach § 287 ZPO.
Rz. 1101
Als Anknüpfungspunkt seien aus der steuerlichen Betriebsprüfung Beispiele genannt, in denen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umsatz gezogen worden sind:
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Anzahl der eingekauften Senfeimer, Ketchup, Schaschlik Spieße, Zuckerwürfelstücke, Teebeutel, Verbrauch von Kräuterbutter und Bratwurstgewürz, z.B. Menge des eingekauften Senfes, Pappteller bei einer Imbissstube zur Hochrechnung der Zahl der verkauften Würstchen, "Pommes-Frites-Connection" |
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Unterlagen zur Anmeldung zur Kurtaxe |
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Eintragung in Kehrbücher der Bezirksschornsteinfeger |
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Umsatzverprobung anhand von eingekauften Tabletts, Plastikbestecken und Servietten |
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Wurstpelle bei einer Metzgerei als Anknüpfungspunkt für die Zuschätzung der hergestellten Wurstwaren |
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bei gastronomischen Betrieben, z.B. Cafés und Eisdielen, bei denen anhand der Einkaufsmengen von Röstkaffee, Teebeuteln, Dekoschirmchen, Waffeln, etc. hochgerechnet werden kan... |